Betreff
3. Verordnung zur Änderung der Verordnung der Gemeinde Wiefelstede über Art, Maß und Umfang der Straßenreinigung (Straßenreinigungsverordnung)
Vorlage
B/1681/2020
Art
Beratungsvorlage

Vorschlag / Empfehlung:

 

Der Rat der Gemeinde Wiefelstede beschließt die als Anlage zur Beratungsvorlage B/1681/2020 beigefügte 3. Verordnung zur Änderung der Verordnung der Gemeinde Wiefelstede über Art, Maß und Umfang der Straßenreinigung (Straßenreinigungsverordnung).

    


Situationsbericht / Bisherige Beratung:

 

Gemäß § 52 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in der aktuellen Fassung sind die Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen zu reinigen.

 

Grds. reinigungspflichtig sind die Gemeinden (§ 52 Abs. 2 NStrG), sofern diese die ihnen obliegenden Reinigungspflichten nicht durch Satzung den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegt hat (§ 52 Abs. 4 S. 1 NStrG).

 

Die Gemeinde Wiefelstede hat in § 3 ihrer Satzung über die Reinigung der Straßen in der Gemeinde Wiefelstede (Straßenreinigungssatzung) in der aktuellen Fassung mit Bezug zu den Straßenverzeichnissen A und B der Verordnung der Gemeinde Wiefelstede über Art, Maß und Umfang der Straßenreinigung (Straßenreinigungsverordnung) in der aktuellen Fassung hiervon Gebrauch gemacht.

 

Gemäß des Straßenverzeichnisses B (als Bestandteil der Straßenreinigungsverordnung) hat eine Reinigung durch die Anlieger zu erfolgen, sofern nicht im Straßenverzeichnis A etwas anderes bestimmt ist (vgl. § 3 Abs. 3 S. 1 der Straßenreinigungsverordnung). Bei den im Straßenverzeichnis A benannten Straßen erfolgt eine Reinigung durch die Gemeinde (mit Gebührenerhebung). 

 

Mit Wirkung zum 01.01.2021 sollen folgende Straßen/Grundstücke zusätzlich mit in das Straßenverzeichnis A zur maschinellen Reinigung durch die Gemeinde aufgenommen werden:

 

 

 

 

 

 

Gebührenklasse 2 (Wohnstraßen):

 

·      Am Sportplatz

(Hausnummern 2 – 12, gerade Zahlen,

sowie Frontmeter des Grundstücks „Ahlersweg 10“)

·      Eisenstraße

(Hausnummern 1 – 35, ungerade Zahlen,

sowie Hausnummern 4 und 6)

·      Feldstraße

(Hausnummern 5, 7, 8, 10, 12, 14, 16, 18, 18 A, 20, 23, 25,

Frontmeter des Grundstücks „Gartenstraße 37“)

 

 

·      Metjenweg

(Hausnummern 1 und 1 A, Frontmeter der Grundstücke „Am Schützenhof 1 und 2“, Frontmeter des Grundstücks „Metjendorfer Landstraße 1“)

·      Schulstraße

(Hausnummern 14 – 20, gerade Zahlen,

sowie Frontmeter des Grundstücks „Heinekamp 1“)

 

 

Die Verordnung der Gemeinde Wiefelstede über Art, Maß und Umfang der Straßenreinigung (Straßenreinigungsverordnung) und insbesondere das o. g. Straßenverzeichnis A als Bestandteil dieser Verordnung sind daher entsprechend anzupassen.

     


Anlagen: