Betreff
Antrag der SPD-Fraktion vom 25.02.2021 auf Erhöhung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Gleichstellungbeauftragten von 5,0 auf 7,5 Stunden; hier: Behandlung des Antrages gemäß der Geschäftsordnung (GO)
Vorlage
B/1761/2021
Art
Beratungsvorlage

Vorschlag / Empfehlung:

 

Der Rat der Gemeinde Wiefelstede beschließt, den Antrag der SPD-Fraktion vom 25.02.2021 auf Erhöhung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Gleichstellungsbeauftragten von 5,0 auf 7,5 Stunden inhaltlich in der nächsten stattfindenden Sitzung des Finanzausschusses zu behandeln.

    


Situationsbericht / Bisherige Beratung:

 

Mit Schreiben vom 25.02.2021 beantragt die SPD-Fraktion die Erhöhung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Gleichstellungsbeauf-tragten von 5,0 auf 7,5 Stunden. Entsprechende Finanzmittel seien über den Stellenplan einzuplanen.

 

Der Antrag ist dieser Beratungsvorlage als Anlage beigefügt.

 

Jedes Mitglied der Vertretung (= Rat) hat nach § 56 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) das Recht, in der Vertretung und in den Ausschüssen, denen es angehört, Anträge zu stellen.

 

Das Antragsrecht ist zeitlich nicht allein auf Anträge in der Sitzung der Vertretung bzw. des Ausschusses beschränkt, sondern bezieht sich auf jede Phase des Verfahrens. Zum Antragsrecht gehört auch, vom Hauptverwaltungsbeamten (= Bürgermeister) die Aufnahme eines Antrags in die Tagesordnung zu verlangen. Damit korrespondiert auch, den Antrag sodann in der Sitzung einzubringen und kurz zu begründen, warum sich das Gremium mit dem Antrag befassen soll. Äußerungen zur Sache selbst und allgemeine politische Meinungsäußerungen in diesem Zusammenhang sind nicht zulässig. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf sachliche bzw. inhaltliche Befassung des Gremiums mit dem Antrag. Nach Einbringung und Begründung kann das Gremium daher über den Antrag durch Geschäftsordnungsbeschluss auch auf Absetzung/Nichtbefassung entscheiden (vgl. Blum in Blum/Häusler/Meyer: Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz – Kommentar, 4. Aufl., Wiesbaden, 2017, Rn. 2 zu § 56).

 

Das Antragsrecht kann durch Geschäftsordnungsrecht weiter konkretisiert (z. B. Setzung von Fristen, nach deren Ablauf Anträge nicht mehr für die nächste Sitzung berücksichtigt) werden (a.a.O., Rn. 4 zu § 56).

 

Solche Konkretisierungen hat der Rat der Gemeinde Wiefelstede diesbezüglich v. a. in den §§ 5 – 9 der Geschäftsordnung  für den Rat, den Verwaltungsausschuss, die Ratsausschüsse und die Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften der Gemeinde Wiefelstede (im Folgenden: GO) vorgenommen.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 GO müssen Anträge zur Aufnahme eines bestimmten Beratungsgegenstandes in die Tagesordnung schriftlich spätestens am 10. Tage vor der jeweiligen Ratssitzung bei dem Bürgermeister eingegangen sein. Der Rat entscheidet darüber, welchem Ausschuss die Anträge zur Vorbereitung überwiesen werden sollen (§ 5 Abs. 2 S. 1 GO).

 

Darüber hinaus kann jedes Ratsmitglied während der Sitzung Anträge zur Geschäftsordnung stellen (§ 8 Abs. 1 GO, u. a. Nichtbefassung, Verweisung an einen anderen Ausschuss u. ä.).      

 


Finanzierung:

     


Anlagen: