Betreff
Wärmeversorgungskonzept für das Neubaugebiet "Grote Placken" in Wiefelstede
Vorlage
B/1821/2021
Art
Beratungsvorlage

Vorschlag / Empfehlung:

 

Der Verwaltungsausschuss beschließt, dass Neubaugebiet „Grote Placken“ über ein Nahwärmenetz entsprechend der vorgestellten Variante 5 (Versorgung über ein zentrales BHKW mit Spitzenlastkessel) mit Wärme zu versorgen. Die Ausschreibung des Energieliefer-Contractings soll derart gestaltet werden, dass Nebenangebote, die einen weitergehenden Verzicht auf fossile Brennstoffe fördern, zugelassen werden können. Zur Wertung der Angebote ist eine entsprechende Bewertungsmatrix zu erstellen.

    


Situationsbericht / Bisherige Beratung:

 

In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 26.04.2021 haben Vertreter der UTEC GmbH aus Bremen die Ergebnisse der Untersuchung zu einer möglichen Nahwärmeversorgung des Neubaugebietes „Grote Placken“ vorgestellt (vgl. TOP 10 der Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 26.04.2021; Beratungsvorlage B/1775/2021). Eine abschließende Beratung hierzu wurde auf die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 13.07.2021 verschoben.

 

Im Ergebnis empfiehlt die UTEC GmbH nach Abwägung der Vor- und Nachteile der verschiedenen untersuchten Varianten für das Neubaugebiet „Grote Placken“ die Variante 5 und somit die Wärmeversorgung des Gebietes über ein zentrales Blockheizkraftwerk mit Erdgas/Biomethan als Energieträger.

Die Vorstellung und die Variante 5 fanden in der Bau- und Umweltausschuss-Sitzung eine breite Zustimmung.

 

In der Diskussion kamen Fragen hinsichtlich der möglichen Bindung der künftigen Bewohner an das Nahwärmenetz (Stichwort Anschluss- und Benutzungszwang) auf.

 

Grundsätzlich denkbar wäre hier der Erlass einer Satzung nach § 13 NKomVG oder aber auch die Festsetzung im Bebauungsplan gem. § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB. Untersuchungen des Deutschen Instituts für Urbanistik zeigen aber, dass hiervon nahezu überhaupt kein Gebrauch gemacht wird.  Auch in der Gemeinde Apen finden sich im Bebauungsplan zum Baugebiet Hengstforde/Augustfehn I keine Festsetzungen hierzu. Hier hat die Gemeinde Apen die Nahwärmeversorgung quasi über den städtebaulichen Vertrag mit dem Erschließungsträger (NLG) festgeschrieben. Dieser verpflichtet die Käufer wiederum über die Kaufverträge zum Abschluss eines Wärmeliefervertrages mit dem Betreiber/Anbieter.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.07.2002 den Gemeinden eben diese Möglichkeit - bei gemeindeeigenen Grundstücken durch Vereinbarung im Kaufvertrag oder aber durch Grunddienstbarkeiten den Kunden an Fern-/Nahwärme mit Kraft-Wärme-Kopplung zu binden – eingeräumt, da mit dieser Kopplung i. d. R. übergeordnete kommunale Ziele verfolgt werden (Klima- und Umweltschutz, Minimierung umweltschädlicher Emissionen).

 

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen und aufgrund des Planungsstandes, schlägt die Verwaltung vor, den Anschluss- und Benutzungszwang über Vereinbarungen in den Kaufverträgen durchzusetzen.

 

 

Im Nachgang zur Beratung im Bau- und Umweltausschuss am 26.04.2021 erreichte die Verwaltung eine Stellungnahme aus der Bevölkerung, welche die vorgeschlagene Lösung zur Wärmeversorgung aus ökologischen und ökonomischen Gründen ablehnt. Dieses Schreiben wurde der UTEC GmbH zur Stellungnahme zugeleitet. In der Anlage findet sich eine entsprechende Zusammenstellung der Kernkritikpunkte mit der jeweiligen Stellungnahme dazu. Demnach konnte die UTEC GmbH aller Kritik entsprechend begegnen; Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Aussagen in den Untersuchungen zum Wärmeversorgungskonzept bestehen aus Sicht der Verwaltung nicht.

 

     


Finanzierung:

 

     


Anlagen: