Vorschlag /
Empfehlung:
Der Verwaltungsausschuss beschließt, dass
Neubaugebiet „Grote Placken“ über ein Nahwärmenetz entsprechend der
vorgestellten Variante 5 (Versorgung über ein zentrales BHKW mit
Spitzenlastkessel) mit Wärme zu versorgen. Die Ausschreibung des
Energieliefer-Contractings soll derart gestaltet werden, dass Nebenangebote,
die einen weitergehenden Verzicht auf fossile Brennstoffe fördern, zugelassen
werden können. Zur Wertung der Angebote ist eine entsprechende Bewertungsmatrix
zu erstellen.
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
In
der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 26.04.2021 haben Vertreter der
UTEC GmbH aus Bremen die Ergebnisse der Untersuchung zu einer möglichen
Nahwärmeversorgung des Neubaugebietes „Grote Placken“ vorgestellt (vgl. TOP 10
der Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom
26.04.2021; Beratungsvorlage B/1775/2021). Eine abschließende Beratung hierzu
wurde auf die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 13.07.2021 verschoben.
Im
Ergebnis empfiehlt die UTEC GmbH nach Abwägung der Vor- und Nachteile der
verschiedenen untersuchten Varianten für das Neubaugebiet „Grote Placken“ die
Variante 5 und somit die Wärmeversorgung des Gebietes über ein zentrales
Blockheizkraftwerk mit Erdgas/Biomethan als Energieträger.
Die
Vorstellung und die Variante 5 fanden in der Bau- und Umweltausschuss-Sitzung
eine breite Zustimmung.
In
der Diskussion kamen Fragen hinsichtlich der möglichen Bindung der künftigen
Bewohner an das Nahwärmenetz (Stichwort Anschluss- und Benutzungszwang) auf.
Grundsätzlich
denkbar wäre hier der Erlass einer Satzung nach § 13 NKomVG oder aber auch die
Festsetzung im Bebauungsplan gem. § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB. Untersuchungen des
Deutschen Instituts für Urbanistik zeigen aber, dass hiervon nahezu überhaupt
kein Gebrauch gemacht wird. Auch in der
Gemeinde Apen finden sich im Bebauungsplan zum Baugebiet Hengstforde/Augustfehn
I keine Festsetzungen hierzu. Hier hat die Gemeinde Apen die Nahwärmeversorgung
quasi über den städtebaulichen Vertrag mit dem Erschließungsträger (NLG) festgeschrieben.
Dieser verpflichtet die Käufer wiederum über die Kaufverträge zum Abschluss
eines Wärmeliefervertrages mit dem Betreiber/Anbieter.
Der
Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.07.2002 den Gemeinden eben diese
Möglichkeit - bei gemeindeeigenen Grundstücken durch Vereinbarung im
Kaufvertrag oder aber durch Grunddienstbarkeiten den Kunden an Fern-/Nahwärme
mit Kraft-Wärme-Kopplung zu binden – eingeräumt, da mit dieser Kopplung i. d.
R. übergeordnete kommunale Ziele verfolgt werden (Klima- und Umweltschutz,
Minimierung umweltschädlicher Emissionen).
Vor
dem Hintergrund dieser Ausführungen und aufgrund des Planungsstandes, schlägt
die Verwaltung vor, den Anschluss- und Benutzungszwang über Vereinbarungen in
den Kaufverträgen durchzusetzen.
Im
Nachgang zur Beratung im Bau- und Umweltausschuss am 26.04.2021 erreichte die
Verwaltung eine Stellungnahme aus der Bevölkerung, welche die vorgeschlagene
Lösung zur Wärmeversorgung aus ökologischen und ökonomischen Gründen ablehnt.
Dieses Schreiben wurde der UTEC GmbH zur Stellungnahme zugeleitet. In der
Anlage findet sich eine entsprechende Zusammenstellung der Kernkritikpunkte mit
der jeweiligen Stellungnahme dazu. Demnach konnte die UTEC GmbH aller Kritik
entsprechend begegnen; Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Aussagen in
den Untersuchungen zum Wärmeversorgungskonzept bestehen aus Sicht der
Verwaltung nicht.
Finanzierung:
Anlagen: