Betreff
Sportförderungsprogramm 2022
hier: Antrag des TV Metjendorf 04 e.V. auf Gewährung eines Zuschusses für die Beschaffung einer Tennisplatz-Saugwalze.
Vorlage
B/1890/2021
Aktenzeichen
12003 SZ
Art
Beratungsvorlage

Vorschlag / Empfehlung:

 

Der Verwaltungsausschuss nimmt den Bericht über die Einzelförderung an den TV Metjendorf 04 e. V. in Höhe von 457,45 € auf Gewährung eines Zuschusses für die Beschaffung einer Tennisplatz-Saugwalze zur Kenntnis.

 


Situationsbericht / Bisherige Beratung:

 

Der TV Metjendorf e.V. beantragt mit E-Mail vom 14.06.2021 einen Vollkostenzuschuss nach den Sportförderungsrichtlinien zur Beschaffung einer Tennisplatz-Saugwalze. Die Kosten belaufen sich auf der Grundlage eines Angebotes auf 1.372,34 € inkl. Mehrwertsteuer.

Mit E-Mail vom 16.06.2021 wurde dem TV Metjendorf e.V. der Antragseingang bestätigt und mitgeteilt, dass nach den Sportförderungsrichtlinien eine Förderung denkbar wäre. Einer vorzeitigen Beschaffung wurde zugestimmt, ohne hierbei einen Anspruch auf eine mögliche spätere Förderung herleiten zu können.

Verwaltungsseitig wird entsprechend der vom Rat der Gemeinde Wiefelstede beschlossenen Sportförderungsrichtlinien vorgeschlagen, dem TV Metjendorf e.V. einen Zuschuss im Rahmen einer Drittelförderung in Höhe von max. 457,45 € zu gewähren.

Beurteilung nach den Sportförderungsrichtlinien:

1.)

Der Antrag ist fristgerecht bis zum 30.06.2021 eingegangen

(X)

2.)

Antragssteller ist Mitglied im Kreissportbund

(X)

3.)

Der Antragsgegenstand dient anerkanntermaßen dem Sport und ist notwendig

(X)

4.)

Kein nachträglicher Zuschussantrag

(X)

5.)

Anschaffungswert gemäß § 5 Abs. 3 über 1.000,00 € (ohne MwSt.)

(X)

 

Die Notwendigkeit der Beschaffung wird damit begründet, dass durch die Anschaffung der Tennisplatz-Saugwalze die regelmäßigen Herrichtungsarbeiten verbessert würden.

 

Der Antrag auf Zuschussgewährung für die Anschaffung einer Tennisplatz-Saugwalze ist gemäß § 5  Abs. 1 der Sportförderungsrichtlinien förderungsfähig. Da der Zuschussbetrag nach dem Verwaltungsvorschlag die Fördergrenze von 600,00 € nicht übersteigt, wäre gemäß § 8 der Sportförderungsrichtlinien keine Entscheidung der zuständigen Gremien herbeizuführen.

 

 


Finanzierung:

 

Die erforderlichen Haushaltsmittel in Höhe von 457,45 € wurden im 1. Haushaltsplanentwurf 2022 bei der Kostenstelle 12003, Kostenträger 421101, Sachkonto 0048002, berücksichtigt.

 


Anlagen: