hier: Antrag des SVE Wiefelstede e.V. auf Gewährung eines Zuschusses für die Beschaffung eines Schmalspurtreckers
Vorschlag /
Empfehlung:
Der Verwaltungsausschuss beschließt, dem
SVE Wiefelstede e.V. zur Beschaffung eines Schmalspurtreckers gem. § 5 Abs. 1
der Sportförderungsrichtlinien einen einmaligen Zuschuss in Höhe von max.
3.333,33 € (Drittelförderung) zu gewähren.
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
Der SVE
Wiefelstede e.V. beantragt mit Schreiben vom 25.06.2021 einen Vollkostenzuschuss nach den Sportförderungsrichtlinien
zur Beschaffung eines Schmalspurtreckers. Die Kosten belaufen sich auf ca. 10.000,00 € inkl. Mehrwertsteuer.
Mit E-Mail vom 05.10.2021 wurde dem SVE Wiefelstede e.V. der Antragseingang
bestätigt und mitgeteilt, dass nach den Sportförderungsrichtlinien eine
Förderung denkbar wäre. Einer vorzeitigen Beschaffung wurde zugestimmt, ohne
hierbei einen Anspruch auf eine mögliche spätere Förderung herleiten zu können.
Verwaltungsseitig
wird entsprechend der vom Rat der Gemeinde Wiefelstede beschlossenen
Sportförderungsrichtlinien vorgeschlagen, dem SVE Wiefelstede e.V. einen
Zuschuss im Rahmen einer Drittelförderung
in Höhe von max. 3.333,33 € zu
gewähren.
Beurteilung nach
den Sportförderungsrichtlinien:
1.) |
Der Antrag ist
fristgerecht bis zum 30.06.2021 eingegangen |
(X) |
2.) |
Antragssteller ist
Mitglied im Kreissportbund |
(X) |
3.) |
Der Antragsgegenstand
dient anerkanntermaßen dem Sport und ist notwendig |
(X) |
4.) |
Kein nachträglicher
Zuschussantrag |
(X) |
5.) |
Anschaffungswert gemäß § 5
Abs. 3 über 1.000,00 € (ohne MwSt.) |
(X) |
Die Notwendigkeit der Beschaffung wird damit begründet, dass
durch die Anschaffung des Schmalspurtreckers der Bauhof hinsichtlich der
Pflegearbeiten entlastet werden könne. Neben den Mäharbeiten auf den Plätzen
und den Nebenanlagen könne man auch die Unterhaltungspflege der
Beachsportanlage, die Pflege der Sprunganlage sowie der Aschebahn
gewährleisten.
Der Antrag auf
Zuschussgewährung für die Anschaffung eines Schmalspurtreckers ist gemäß §
5 Abs. 1 der Sportförderungsrichtlinien
förderungsfähig. Da der Zuschussbetrag über 600,00 € liegt, ist gemäß § 8 der
Sportförderungsrichtlinien im Umkehrschluss eine Entscheidung der zuständigen
Gremien herbeizuführen.
Finanzierung:
Die
erforderlichen Haushaltsmittel in Höhe von 3.333,33 € wurden im 1.
Haushaltsplanentwurf 2022 bei der Kostenstelle 12003, Kostenträger 421101,
Sachkonto 0048002, berücksichtigt.
Anlagen: