Betreff
Sportförderungsprogramm 2022
hier: Antrag des SSV Gristede e.V. auf Gewährung eines Zuschusses für die Errichtung einer Beleuchtung des Bouleplatzes
Vorlage
B/1892/2021
Aktenzeichen
12003 SZ
Art
Beratungsvorlage

Vorschlag / Empfehlung:

 

Der Verwaltungsausschuss beschließt, den Antrag des SSV Gristede 1974 e.V. auf Bezuschussung nach den Sportförderungsrichtlinien im Rahmen einer Drittelförderung zur Errichtung einer Beleuchtung des Bouleplatzes abzulehnen.

 


Situationsbericht / Bisherige Beratung:

 

Der SSV Gristede 1974 e.V. beantragt mit Schreiben vom 17.08.2021 eine Bezuschussung  nach den Sportförderungsrichtlinien zur Errichtung einer Beleuchtung für den Bouleplatz in Gristede (Drittelförderung). Gleichzeitig wird die „Eilbedürftigkeit“ aufgrund des Wegfalls des vorhandenen Strahlers im Rahmen der Erneuerung des Flutlichtes auf dem Sportplatz geltend gemacht.

Die Kosten für die Gesamtmaßnahme belaufen sich gem. anliegender Kostenschätzung auf 6.000 €. Enthalten sind hier Eigenleistungen in Höhe von 56 Arbeitsstunden x 10 € = 560,00 €. Mit E-Mail vom 13.10.2021 wurde dem SSV Gristede e.V. der Antragseingang bestätigt und mitgeteilt, dass eine Sportförderung nach den Sportförderungsrichtlinien denkbar wäre. Einem vorzeitigen Maßnahmebeginn wurde zugestimmt, ohne hierbei einen Anspruch auf eine mögliche spätere Förderung herleiten zu können. Zur Erfüllung der Fördervoraussetzungen beim Kreissportbund Ammerland wurde dem SSV Gristede mit Schreiben vom 15.10.2021 eine Vertragsfortsetzung für die nächsten 12 Jahre ab Antragsstellung zugesichert. 

Beurteilung nach den Sportförderungsrichtlinien:

1.)

Der Antrag ist fristgerecht bis zum 30.06.2021 eingegangen

(−)

2.)

Antragssteller ist Mitglied im Kreissportbund

(X)

3.)

Der Antragsgegenstand dient anerkanntermaßen dem Sport

(X)

4.)

Die Maßnahme ist notwendig

(−)

5.)

Kein nachträglicher Zuschussantrag

(X)

 

Gemäß der vorgenannten Beurteilung ist der Antrag nicht fristgerecht bis zum 30.06.2021 eingegangen (Eingang 17.08.21) und könnte somit gem. § 5 Abs. 1 der Sportförderrichtlinien grundsätzlich frühestens für das Sportförderprogramm 2023 berücksichtigt werden. Eine Ausnahme hiervon würde sich ergeben, sofern eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt und insoweit die Weiterführung des Sportbetriebes gefährdet ist. Vom SSV Gristede e.V. wurde geltend gemacht, dass die Erneuerung der Flutlichtanlage auf dem Sportplatz relativ kurzfristig geplant wurde und folglich auch der Wegfall der vorhandenen Beleuchtung in Richtung Bouleplatz erst kurzfristig bekannt wurde. Da im Rahmen der Erneuerung des Flutlichtes auf dem Sportplatz auch ein neuer Strahler für den Bouleplatz berücksichtigt werden soll, liegt eine Eilbedürftigkeit aus der Sicht der Verwaltung nicht vor, auch wenn sich der Standort des Flutlichtmasten leicht verändert hat (sh. anliegender Lageplan).

Es wäre auch eine Behandlung des Zuschusses nach § 8 der Sportförderrichtlinien denkbar, verbunden mit der Maßgabe, dass eine Entscheidung des zuständigen Gremiums herbeizuführen ist.

Nach Rücksprache mit dem SSV Gristede e. V. werfen sowohl der jetzige Strahler als auch der künftige Strahler aufgrund diverser Bäume im Lichtkegel Schatten. Dies solle insoweit den abendlichen Boulebetrieb behindern.

Aus Sicht der Verwaltung führt der künftig vorgesehene Strahler an der Flutlichtanlage des Sportplatzes aufgrund der besseren Lichtqualität und aufgrund des neuen Standortes neben den Bäumen bereits zu einer Verbesserung der Lichtverhältnisse. Ein weiterer Ausbau der Beleuchtung  führt im Vergleich zu anderen Plätzen zu einer Ungleichbehandlung zu anderen Vereinen. Weiterhin rechtfertigt die angespannte Haushaltslage keine Förderung der beantragten Maßnahme.

Verwaltungsseitig wird daher vorgeschlagen, den Antrag abzulehnen.

 


Finanzierung:

 

 


Anlagen: