hier: Antrag des SSV Gristede e.V. auf Gewährung eines Zuschusses für die Errichtung einer Beleuchtung des Bouleplatzes
Vorschlag /
Empfehlung:
Der Verwaltungsausschuss beschließt, den
Antrag des SSV Gristede 1974 e.V. auf Bezuschussung nach den Sportförderungsrichtlinien
im Rahmen einer Drittelförderung zur Errichtung einer Beleuchtung des
Bouleplatzes abzulehnen.
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
Der SSV Gristede
1974 e.V. beantragt mit Schreiben vom 17.08.2021 eine Bezuschussung nach den Sportförderungsrichtlinien zur
Errichtung einer Beleuchtung für den Bouleplatz in Gristede (Drittelförderung). Gleichzeitig wird
die „Eilbedürftigkeit“ aufgrund des Wegfalls des vorhandenen Strahlers im
Rahmen der Erneuerung des Flutlichtes auf dem Sportplatz geltend gemacht.
Die Kosten für die Gesamtmaßnahme belaufen
sich gem. anliegender Kostenschätzung auf 6.000
€. Enthalten sind hier Eigenleistungen in Höhe von 56 Arbeitsstunden x 10 €
= 560,00 €. Mit E-Mail vom 13.10.2021 wurde dem SSV Gristede e.V. der Antragseingang
bestätigt und mitgeteilt, dass eine Sportförderung nach den
Sportförderungsrichtlinien denkbar wäre. Einem vorzeitigen Maßnahmebeginn wurde
zugestimmt, ohne hierbei einen Anspruch auf eine mögliche spätere Förderung
herleiten zu können. Zur Erfüllung der Fördervoraussetzungen beim
Kreissportbund Ammerland wurde dem SSV Gristede mit Schreiben vom 15.10.2021
eine Vertragsfortsetzung für die nächsten 12 Jahre ab Antragsstellung
zugesichert.
Beurteilung nach
den Sportförderungsrichtlinien:
1.) |
Der Antrag ist
fristgerecht bis zum 30.06.2021 eingegangen |
(−) |
2.) |
Antragssteller ist
Mitglied im Kreissportbund |
(X) |
3.) |
Der Antragsgegenstand
dient anerkanntermaßen dem Sport |
(X) |
4.) |
Die Maßnahme ist notwendig |
(−) |
5.) |
Kein nachträglicher
Zuschussantrag |
(X) |
Gemäß der
vorgenannten Beurteilung ist der Antrag nicht fristgerecht bis zum
30.06.2021 eingegangen (Eingang 17.08.21) und könnte somit gem. § 5 Abs. 1 der
Sportförderrichtlinien grundsätzlich frühestens für das Sportförderprogramm
2023 berücksichtigt werden. Eine Ausnahme hiervon würde sich ergeben, sofern
eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt und insoweit die Weiterführung des
Sportbetriebes gefährdet ist. Vom SSV Gristede e.V. wurde geltend gemacht, dass
die Erneuerung der Flutlichtanlage auf dem Sportplatz relativ kurzfristig
geplant wurde und folglich auch der Wegfall der vorhandenen Beleuchtung in
Richtung Bouleplatz erst kurzfristig bekannt wurde. Da im Rahmen der Erneuerung
des Flutlichtes auf dem Sportplatz auch ein neuer Strahler für den Bouleplatz
berücksichtigt werden soll, liegt eine Eilbedürftigkeit aus der Sicht der
Verwaltung nicht vor, auch wenn sich der Standort des Flutlichtmasten
leicht verändert hat (sh. anliegender Lageplan).
Es wäre auch
eine Behandlung des Zuschusses nach § 8 der Sportförderrichtlinien denkbar,
verbunden mit der Maßgabe, dass eine Entscheidung des zuständigen Gremiums
herbeizuführen ist.
Nach Rücksprache
mit dem SSV Gristede e. V. werfen sowohl der jetzige Strahler als auch der künftige
Strahler aufgrund diverser Bäume im Lichtkegel Schatten. Dies solle insoweit
den abendlichen Boulebetrieb behindern.
Aus Sicht der
Verwaltung führt der künftig vorgesehene Strahler an der Flutlichtanlage des
Sportplatzes aufgrund der besseren Lichtqualität und aufgrund des neuen
Standortes neben den Bäumen bereits zu einer Verbesserung der
Lichtverhältnisse. Ein weiterer Ausbau der Beleuchtung führt im Vergleich zu anderen Plätzen zu
einer Ungleichbehandlung zu anderen Vereinen. Weiterhin rechtfertigt die
angespannte Haushaltslage keine Förderung der beantragten Maßnahme.
Verwaltungsseitig
wird daher vorgeschlagen, den Antrag abzulehnen.
Finanzierung:
Anlagen: