Vorschlag /
Empfehlung:
Der Rat der Gemeinde Wiefelstede beschließt
die als Anlage zur Beratungsvorlage B/2185/2022 beigefügte 5. Verordnung
zur Änderung der Verordnung der Gemeinde Wiefelstede über Art, Maß und Umfang
der Straßenreinigung (Straßenreinigungsverordnung) inklusive der Neufassung des
Straßenverzeichnisses A.
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
Gemäß § 52 Abs. 1 des
Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in der aktuellen Fassung sind die
Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der
Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen zu reinigen.
Grds. reinigungspflichtig
sind die Gemeinden (§ 52 Abs. 2 NStrG), sofern diese die ihnen obliegenden
Reinigungspflichten nicht durch Satzung den Eigentümern der anliegenden
Grundstücke auferlegt hat (§ 52 Abs. 4 S. 1 NStrG).
Die Gemeinde Wiefelstede hat
in § 3 ihrer Satzung über die Reinigung der Straßen in der Gemeinde Wiefelstede
(Straßenreinigungssatzung) in der aktuellen Fassung mit Bezug zu den
Straßenverzeichnissen A und B der Verordnung der Gemeinde Wiefelstede über Art,
Maß und Umfang der Straßenreinigung (Straßenreinigungsverordnung) in der
aktuellen Fassung hiervon Gebrauch gemacht.
Gemäß des
Straßenverzeichnisses B (als Bestandteil der Straßenreinigungsverordnung) hat
eine Reinigung durch die Anlieger zu erfolgen, sofern nicht im
Straßenverzeichnis A etwas anderes bestimmt ist (vgl. § 3 Abs. 3 S. 1 der
Straßenreinigungsverordnung). Bei den im Straßenverzeichnis A benannten Straßen
erfolgt eine Reinigung durch die Gemeinde (mit Gebührenerhebung).
Im Jahr 2021 wurde durch die
Verwaltung mit Hilfe von Geoinformationssoftware sowie im Rahmen von Begehungen
eine umfangreiche Überprüfung der Straßenverzeichnisse vorgenommen. In diesem
Zusammenhang wurden auch die Klassifizierungen der Straßen (als Durchgangs- und
Ausfallstraßen oder als Wohnstraßen) überprüft. Die Verordnung
der Gemeinde Wiefelstede über Art, Maß und Umfang der Straßenreinigung
(Straßenreinigungsverordnung) und insbesondere die o. g. Straßenverzeichnisse A
und B als Bestandteil dieser Verordnung wurde im Jahr 2021 beschlossen mit
Gültigkeit ab 01.01.22.
Im
Jahr 2022 wurde das Straßenverzeichnis A der Straßenreinigungsverordnung
überarbeitet. Anpassungen ab 2023 sind in der Anlage farblich gekennzeichnet.
Anlagen: