hier: Antrag des SVE Wiefelstede e.V. auf Gewährung eines Zuschusses für die Beschaffung eines Rasenstriegels
Vorschlag /
Empfehlung:
Der Verwaltungsausschuss beschließt, dem
SVE Wiefelstede e.V. zur Beschaffung eines Rasenstriegels gem. § 5 Abs. 1 der
Sportförderungsrichtlinien einen einmaligen Zuschuss in Höhe von max. 1.600,00
Euro (Drittelförderung) zu gewähren.
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
Der SVE Wiefelstede e.V.
beantragt mit Schreiben vom 26.10.2022 einen Vollkostenzuschuss nach den Sportförderungsrichtlinien zur
Beschaffung eines Rasenstriegels. Die Kosten belaufen sich auf ca. 4.800,00 Euro inkl. Mehrwertsteuer.
Mit E-Mail vom 28.10.2022 wurde dem SVE Wiefelstede e.V. der Antragseingang
bestätigt und mitgeteilt, dass nach den Sportförderungsrichtlinien eine
Förderung denkbar wäre. Einer vorzeitigen Beschaffung wurde zugestimmt, ohne
hierbei einen Anspruch auf eine mögliche spätere Förderung herleiten zu können.
In der Sport- und
Kulturausschusssitzung am 08.11.2022 wurde über die Platzpflege auf den
Sportanlagen Wiefelstede und die beabsichtigte Beschaffung berichtet.
Die Notwendigkeit der
Beschaffung wird damit begründet, dass die Mahd mit den angeschafften
Mährobotern gerätebedingt und gewollt für ein fortwährendes Mulchen der
Rasenflächen sorgt und bei nicht regelmäßiger Lüftung mittels eines Striegels
die Rasenflächen verfilzen und anfällig für Pilzbefall werden.
Verwaltungsseitig wird
entsprechend der vom Rat der Gemeinde Wiefelstede beschlossenen
Sportförderungsrichtlinien vorgeschlagen, dem SVE Wiefelstede e.V. einen
Zuschuss im Rahmen einer Drittelförderung
in Höhe von max. 1.600,00 Euro zu
gewähren.
Beurteilung nach den
Sportförderungsrichtlinien:
1.) |
Der Antrag ist
fristgerecht bis zum 30.06.2023 eingegangen |
(X) |
2.) |
Antragssteller ist
Mitglied im Kreissportbund |
(X) |
3.) |
Der Antragsgegenstand
dient anerkanntermaßen dem Sport und ist notwendig |
(X) |
4.) |
Kein nachträglicher
Zuschussantrag |
(X) |
5.) |
Anschaffungswert gemäß § 5
Abs. 3 über 1.000,00 Euro (ohne MwSt.) |
(X) |
Der Antrag auf
Zuschussgewährung für die Anschaffung eines Rasenstriegels ist gemäß § 5 Abs. 1
der Sportförderungsrichtlinien förderungsfähig. Da der Zuschussbetrag über
600,00 Euro liegt, ist gemäß § 8 der Sportförderungsrichtlinien im
Umkehrschluss eine Entscheidung der zuständigen Gremien herbeizuführen.
Finanzierung:
Die
erforderlichen Haushaltsmittel in Höhe von 1.600,00 Euro wurden im 1.
Haushaltsplanentwurf 2024 bei der Kostenstelle 12003, Kostenträger 421101,
Sachkonto 0048002, berücksichtigt.
Anlagen: