hier: Antrag des TV Metjendof 04 e.V. auf Gewährung eines Zuschusses für die Beschaffung von 100 Karate-Matten nebst Mattenwagen
Vorschlag /
Empfehlung:
Der Verwaltungsausschuss beschließt, dem TV
Metjendorf 04 e.V. (Karate-Abteilung) zur Beschaffung von 100 Sportmatten und
eines Mattenwagens gem. § 5 Abs. 1 der Sportförderungsrichtlinien einen
einmaligen Zuschuss in Höhe von max. 1.416,67 Euro (Drittelförderung) zu
gewähren.
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
Der TV Metjendorf 04 e.V.
beantragt mit Schreiben vom 22.06.2023 einen Zuschuss nach den Sportförderungsrichtlinien zur Beschaffung von
100 Sportmatten nebst Mattenwagen (Sachgesamtheit) für die Karate-Abteilung.
Die Kosten belaufen sich aufgrund einer Internetrecherche auf ca. 4.250,00 Euro inkl. Mehrwertsteuer.
Mit E-Mail vom 27.07.2023
wurde dem TV Metjendorf 04 e.V. der Antragseingang bestätigt und mitgeteilt,
dass nach den Sportförderungsrichtlinien eine Förderung denkbar wäre. Einer
vorzeitigen Beschaffung wurde zugestimmt, ohne hierbei einen Anspruch auf eine
mögliche spätere Förderung herleiten zu können.
Verwaltungsseitig wird
entsprechend der vom Rat der Gemeinde Wiefelstede beschlossenen
Sportförderungsrichtlinien vorgeschlagen, dem TV Metjendorf 04 e.V. einen
Zuschuss im Rahmen einer Drittelförderung
in Höhe von max. 1.416,67 Euro zu
gewähren.
Beurteilung nach den
Sportförderungsrichtlinien:
1.) |
Der Antrag ist
fristgerecht bis zum 30.06.2023 eingegangen |
(X) |
2.) |
Antragssteller ist
Mitglied im Kreissportbund |
(X) |
3.) |
Der Antragsgegenstand
dient anerkanntermaßen dem Sport und ist notwendig |
(X) |
4.) |
Kein nachträglicher
Zuschussantrag |
(X) |
5.) |
Anschaffungswert gemäß § 5
Abs. 3 über 1.000,00 Euro (ohne MwSt.) |
(X) |
Die Notwendigkeit der Beschaffung wird damit
begründet, dass insbesondere in den Kampfsportarten wie beispielsweise Judo und
Karate die Sportmatten zum Standard gehören.
Der Antrag auf Zuschussgewährung für die Anschaffung
von 100 Sportmatten nebst Mattenwagen ist gemäß § 5 Abs. 1 der Sportförderungsrichtlinien
förderungsfähig.
Da der begehrte
Zuschussbetrag über 600,00 € liegt, ist gemäß § 8 der
Sportförderungsrichtlinien im Umkehrschluss eine Entscheidung der zuständigen
Gremien herbeizuführen.
Finanzierung:
Die
erforderlichen Haushaltsmittel in Höhe von 1.416,67 Euro wurden im 1.
Haushaltsplanentwurf 2024 bei der Kostenstelle 12003, Kostenträger 421101,
Sachkonto 0048002, berücksichtigt.
Anlagen: