hier: Antrag des SVE Wiefelstede e.V. auf Gewährung eines Zuschusses für die Beschaffung von mehreren Tornetzen und Torsicherungen
Vorschlag /
Empfehlung:
Der Verwaltungsausschuss beschließt, den
Antrag des SVE Wiefelstede e.V. vom 25.04.2023 zur Förderung der Beschaffung
von Tornetzen und Sicherungsmaterial einschließlich Bodenrahmen abzulehnen.
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
Der SVE Wiefelstede e.V.
beantragt mit Email vom 25.04.2023 die Förderung von diversen Tornetzen,
Netzhaken und Sicherungen. Insgesamt geht der SVE Wiefelstede e.V. in seinem
Antrag auf Investitionen über 1.000 Euro aus.
Anlass dieses Antrages ist
der jährlich wiederkehrende Hinweis der Verwaltung auf die Einhaltung der
Verkehrssicherungspflichten im Umgang von beweglichen Fußballtoren auf den
Sportanlagen der Gemeinde Wiefelstede.
Mit E-Mail vom 15.05.2023 wurde
dem SVE Wiefelstede e.V. der Antragseingang bestätigt und mitgeteilt, dass der
Antrag zu konkretisieren und die Vorlage mindestens eines Kostenvoranschlages
oder eines Internetangebotes bis zum 30.06.2023 zu erbringen sei. Eine
Kostenübersicht ist der Verwaltung mit Email vom 16.10.2023 zugegangen.
Die Gesamtkosten werden auf
2.797,80 Euro beziffert. Die beabsichtigten Beschaffungen wären aus Sicht der
Verwaltung einzeln zu betrachten und eher dem Unterhaltungsaufwand zu zuordnen.
Eine Investition als Sachgesamtheit ist hier zu verneinen.
Verwaltungsseitig wird
entsprechend der vom Rat der Gemeinde Wiefelstede beschlossenen
Sportförderungsrichtlinien vorgeschlagen, dem SVE Wiefelstede e.V. für die
beabsichtigten Beschaffungen (Tornetze und Torsicherungen) keinen Zuschuss zu
gewähren.
Beurteilung nach den
Sportförderungsrichtlinien:
1.) |
Der Antrag ist
fristgerecht bis zum 30.06.2023 eingegangen |
(X) |
2.) |
Antragssteller ist
Mitglied im Kreissportbund |
(X) |
3.) |
Der Antragsgegenstand
dient anerkanntermaßen dem Sport und ist notwendig |
(X) |
4.) |
Kein nachträglicher
Zuschussantrag |
(X) |
5.) |
Anschaffungswert gemäß § 5
Abs. 3 über 1.000,00 Euro (ohne MwSt.) |
( ) |
Da der begehrte
Zuschussbetrag über 600,00 € liegt, ist gemäß § 8 der Sportförderungsrichtlinien
im Umkehrschluss eine Entscheidung der zuständigen Gremien herbeizuführen.
Finanzierung:
Haushaltsmittel
wurden bislang im Haushaltsplanentwurf 2024 nicht berücksichtigt.
Anlagen: