Betreff
Berufung hinzugewählter Mitglieder in den Schulausschuss - Schülervertretung
Vorlage
B/2410/2023
Aktenzeichen
12003 Rh
Art
Beratungsvorlage

Vorschlag / Empfehlung:

 

Für die Restdauer der am 01.11.2021 begonnenen Wahlperiode des Rates der Gemeinde Wiefelstede werden folgende hinzugewählten Mitglieder in den Schulausschuss berufen:

 

Schülervertreter: Alexander-Joel Bürger, Im Tief 20, 26215 Wiefelstede

Vertreterin: Fariba Huseini, Wiesenweg 14, 26215 Wiefelstede

    


Situationsbericht / Bisherige Beratung:

 

Gemäß § 110 des Niedersächsischen Schulgesetztes (NSchG) gehören den kommunalen Schulausschüssen neben Ratsfrauen und Ratsherren auch stimmberechtigte Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrkräfte, der Eltern und der Schülerinnen und Schüler an. Der Rat der Gemeinde Wiefelstede hat in seiner konstituierenden Sitzung am 01.11.2021 hinsichtlich der Zahl dieser Mitgliedergruppen beschlossen, dass je ein/e Vertreter/-in der Lehrkräfte, der Eltern und der Schüler/-innen sowie je ein Ersatzmitglied dem Schulausschuss angehören sollen.

 

Die bisherige Schülervertreterin Lara Tittel sowie deren Stellvertreterin Iman Shoueikh haben ihre Ämter zum Schuljahresende 2022/2023 niedergelegt. In einer Schulvorstandssitzung Anfang des Schuljahres 2023/2024 wurden Alexander-Joel Bürger (Klasse 7aG) und als Vertreterin Fariba Huseini (Klasse 10dH) als Schülervertreter für den Schulausschuss vorgeschlagen.

 

Das Berufungsverfahren wird durch die Verordnung über das Berufungsverfahren für die kommunalen Schulausschüsse verbindlich geregelt. Der Gemeinderat beruft die Vertreter der Schulen nach den Vorschlägen der sie entsendenden Gruppen. Diese Vorschläge sind für die berufenden Gremien des Schulträgers (Gemeinderat) gemäß § 110 Abs. 4 Satz 1 und 2 NSchG verbindlich.

 

Gemäß § 73 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) sind die Vorschriften der §§ 71 und 72 NKomVG auf die Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften anzuwenden, soweit nicht durch die besonderen Vorschriften abweichende Regelungen getroffen werden. Da spezialgesetzliche Regelungen nur für das Berufungsverfahren nach § 110 NSchG getroffen wurden, finden für den Schulausschuss die Bildungs- und Verfahrensvorschriften der § § 71 und 72 NKomVG Anwendung.

 

 

 

 

 

Die Ausschussbesetzung mit den neuen Mitgliedern muss vom Rat gemäß § 71 Abs. 5 NKomVG durch Beschluss festgestellt werden.