Vorschlag /
Empfehlung:
Der Rat der Gemeinde Wiefelstede beschließt
die als Anlage zur Beratungsvorlage B/2445/2023 beigefügte 6. Verordnung
zur Änderung der Verordnung der Gemeinde Wiefelstede über Art, Maß und Umfang
der Straßenreinigung (Straßenreinigungsverordnung) inklusive der Neufassung des
Straßenverzeichnisses B.
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
Gemäß § 52 Abs. 1 des
Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in der aktuellen Fassung sind die
Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der
Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen zu reinigen.
Grds. reinigungspflichtig
sind die Gemeinden (§ 52 Abs. 2 NStrG), sofern diese die ihnen obliegenden
Reinigungspflichten nicht durch Satzung den Eigentümern der anliegenden
Grundstücke auferlegt hat (§ 52 Abs. 4 S. 1 NStrG).
Die Gemeinde Wiefelstede hat
in § 3 ihrer Satzung über die Reinigung der Straßen in der Gemeinde Wiefelstede
(Straßenreinigungssatzung) in der aktuellen Fassung mit Bezug zu den
Straßenverzeichnissen A und B der Verordnung der Gemeinde Wiefelstede über Art,
Maß und Umfang der Straßenreinigung (Straßenreinigungsverordnung) in der
aktuellen Fassung hiervon Gebrauch gemacht.
Gemäß des
Straßenverzeichnisses B (als Bestandteil der Straßenreinigungsverordnung) hat
eine Reinigung durch die Anlieger zu erfolgen, sofern nicht im
Straßenverzeichnis A etwas anderes bestimmt ist (vgl. § 3 Abs. 3 S. 1 der
Straßenreinigungsverordnung). Bei den im Straßenverzeichnis A benannten Straßen
erfolgt eine Reinigung durch die Gemeinde (mit Gebührenerhebung).
Das Straßenverzeichnis A
(Reinigung durch Gemeinde mit Gebührenerhebung) ist nicht anzupassen, da laut
Auskunft des Fachdienstes Straßen, Wege und Plätze keine neuen Straßen oder
Strecken hinzugekommen sind.
Im Straßenverzeichnis B
(Reinigung durch die Anlieger) ist nach Informationen des Fachdienstes Straßen,
Wege und Plätze lediglich die Gemeindestraße „An den Weiden“ mitaufzunehmen.
Entsprechend wurde die Verordnung
der Gemeinde Wiefelstede über Art, Maß und Umfang der Straßenreinigung
(Straßenreinigungsverordnung) sowie das Straßenverzeichnis B als Bestandteil
dieser Verordnung angepasst.
Anlagen: