Betreff
18. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Wiefelstede (Straßenreinigungsgebührensatzung)
Vorlage
B/2446/2023
Art
Beratungsvorlage

Vorschlag / Empfehlung:

 

Der Rat der Gemeinde Wiefelstede beschließt

 

a)      die als Anlage zur Beratungsvorlage B/2446/2023 beigefügte Gebührenkalkulation für die Straßenreinigung ab dem 01.01.2024.

 

b)      für Durchgangs- und Ausfallstraßen (Gebührenklasse 1) eine Gebühr in Höhe von 0,75 Euro je lfd. Meter Straßenfront und für Wohnstraßen (Gebührenklasse 2) eine Gebühr in Höhe von 0,96 Euro je lfd. Meter Straßenfront festzusetzen.

 

c)       die als Anlage zur Beratungsvorlage B/2446/2023 beigefügte 18. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Wiefelstede (Straßenreinigungsgebührensatzung).

    


Situationsbericht / Bisherige Beratung:

 

Die Straßenreinigung der Gemeinde zählt zu den kostenrechnenden Einrichtungen und finanziert sich kostendeckend über die Gebühren. Die Straßenreinigungsgebühren werden seitens der Verwaltung jährlich überprüft und neu kalkuliert. Zu berücksichtigen sind dabei Überschüsse oder Defizite der Vorjahre.

 

Aus dem Jahresergebnis 2022 ergibt sich ein kumulierter Überschuss in Höhe von 1.149,53 €. Unter Berechnung des vorläufigen Wirtschaftsergebnisses 2023 weist der Bereich der Straßenreinigung insgesamt eine Unterdeckung zum 31.12.2023 von rund 3.000,00 € aus. Ursächlich hierfür sind erhöhte Verwaltungskosten durch Änderungsfälle im Zuge der Überprüfung der Straßenreinigungsgebühren sowie erhöhte Kosten des Dienstleisters. Gem. der Regelungen der Gebührenbedarfsberechnung ist die Unterdeckung zu je 1/3 auf die folgenden drei Jahre anzurechnen und erhöht dort den Gebührenbedarf.

 

Der Auftrag für die Straßenreinigung wurde dieses Jahr für die Jahre 2024 und 2025 neu vergeben an die da Fa. EQQO GmbH aus Neuenkirchen. Die daraus resultierenden verringerten Kosten fließen ab 2024 in die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren ein. Neben diesen Aufwendungen sind die Kosten der Gebührenveranlagung in der Kalkulation zu berücksichtigen.

 

Ausgehend von den o. g. Faktoren verringert sich im Ergebnis die Gebühr für Durchgangs- und Ausfallstraßen (Gebührenklasse 1) um 0,14 Euro von bisher 0,89 Euro auf 0,75 Euro je lfd. Meter Straßenfront. Die Gebühr für Wohnstraßen (Gebührenklasse 2) verringert sich von bisher 1,39 Euro um 0,43 Euro auf neu 0,96 Euro je lfd. Meter Straßenfront.

 

 

     


Anlagen: