Vorschlag /
Empfehlung:
Der Gemeinderat der Gemeinde Wiefelstede beschließt die Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Wiefelstede.
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
Derzeit
regelt die „Satzung über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentlichen
Abwasserbeseitigungsanlagen der Gemeinde Wiefelstede“ vom 14.12.1992, in der
Fassung der 1. Änderung vom 16.12.2012, alle Belange der Abwasserbeseitigung in
der Gemeinde Wiefelstede.
Aufgrund
der zahlreichen Änderungen im Bereich der DIN-Normen und einigen erfolgten
Rechtsprechungen/Rechtsänderungen war eine Überarbeitung der Satzung
erforderlich.
Beispielsweise
wurde die Änderung der Düngemittelverordnung eingearbeitet. Danach darf ab 2014
Klärschlamm nicht mehr landwirtschaftlich verwertet werden, wenn Abwasser aus
Schlachthöfen behandelt wurde und diese Betriebe in Ihren Rückhaltesystemen
eine Lochgröße von 2 mm (bisher 6 mm) überschreiten. Diese rechtliche Änderung wurde unter § 8
Abs. 1 letzter Spiegelstrich der Abwassersatzung (s. 8) eingearbeitet.
Angepasst
wurden in diesem Zuge auch die Paragraphenangaben und Verweise aus dem
Niedersächsischen Wassergesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dem
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG).
Die
Änderung erfolgte in Anlehnung der Mustersatzung der Arbeitsgemeinschaft kommunaler
Spitzenverbände in Niedersachsen in Abstimmung mit dem Nieders. Ministerium für
Umwelt, Energie und Klimaschutz. So wurden auch einige Begrifflichkeiten angepasst.
Beispielsweise wurde der bisher verwendete Begriff „Fäkalschlamm“ durch den
Begriff „in Kleinkläranlagen anfallender Schlamm“ geändert. Dieser Begriff wird
nun in Anlegung des neuen Wasserrechtes verwendet.
In
der neuen Abwasserbeseitigungssatzung sind keine Regelungen über Zwangsmittel
mehr vorhanden. Dieses muss nicht ortsrechtlich in einer Satzung geregelt
werden. Sofern Zwangsmittel erforderlich werden, können diese nach dem Nds.
Gesetz über die Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) festgesetzt werden.
Finanzierung:
---
Anlagen: