Vorschlag /
Empfehlung:
Der Rat der Gemeinde
Wiefelstede nimmt die in der (mit der Einladung zur Sitzung des
Finanzausschusses am 06.10.2015 beigefügten) Zusammenstellung vom 18.09.2015
aufgeführten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen des
Haushaltsjahres 2013 zur Kenntnis.
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
Über- und außerplanmäßige
Aufwendungen und Auszahlungen sind nur zulässig, wenn sie zeitlich und
sachlich unabweisbar sind; ihre Deckung muss gewährleistet sein (§ 117 Abs. 1
Satz 1 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz – NKomVG-). |
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In den Fällen von
unerheblicher Bedeutung (bis 10.000 € gem. Beschluss des Verwaltungsausschusses
vom 17.01.2002) sowie für innerbetriebliche Leistungsverrechnungen (ohne
Wertgrenzen) entscheidet der Bürgermeister. Im Übrigen liegt die
Zuständigkeit beim Gemeinderat. |
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In dringenden Fällen, in
denen die vorherige Entscheidung des Rates nicht eingeholt werden kann,
entscheiden der Verwaltungsausschuss (Eilentscheidung gem. § 89 Satz 1
NKomVG) bzw. bei drohenden erheblichen Nachteilen oder Gefahren, sofern die
Zustimmung des Verwaltungsausschusses nicht rechtzeitig erfolgen kann, trifft
der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem ehrenamtlichen
Bürgermeistervertreter die notwendige Zustimmung (Eilentscheidung gem. § 89
Satz 2 NKomVG). |
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Der Gemeinderat sowie der
Verwaltungsausschuss sind in den Fällen von unerheblicher Bedeutung
spätestens mit der Vorlage des Jahresabschlusses bzw. bei Eilentscheidungen
unverzüglich über die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen
oder Auszahlungen zu unterrichten. |
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Verwaltungsseitig wird eine
zwischenzeitliche Unterrichtung im Hinblick auf den Stand der Ausführung des
Haushaltsplanes als erforderlich angesehen. |
Finanzierung:
Entsprechend dem Finanzierungsvorschlag aus der Anlage.
Anlagen: