Vorschlag /
Empfehlung:
Der Rat der Gemeinde
Wiefelstede nimmt die in der (mit der Einladung zur Sitzung des
Finanzausschusses am 06.10.2015 beigefügten) Zusammenstellung vom 18.09.2015
aufgeführten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen des
Haushaltsjahres 2014 zur Kenntnis.
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nur
zulässig, wenn sie zeitlich und sachlich unabweisbar sind; ihre Deckung muss
gewährleistet sein (§ 117 Abs. 1 Satz 1 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz –
NKomVG-). |
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In den Fällen von unerheblicher Bedeutung (bis 10.000 € gem. Beschluss
des Verwaltungsausschusses vom 17.01.2002) sowie für innerbetriebliche Leistungsverrechnungen
(ohne Wertgrenzen) entscheidet der Bürgermeister. Im Übrigen liegt die
Zuständigkeit beim Gemeinderat. |
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In dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Rates
nicht eingeholt werden kann, entscheiden der Verwaltungsausschuss
(Eilentscheidung gem. § 89 Satz 1 NKomVG) bzw. bei drohenden erheblichen
Nachteilen oder Gefahren, sofern die Zustimmung des Verwaltungsausschusses
nicht rechtzeitig erfolgen kann, trifft der Bürgermeister im Einvernehmen mit
dem ehrenamtlichen Bürgermeistervertreter die notwendige Zustimmung
(Eilentscheidung gem. § 89 Satz 2 NKomVG). |
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Der Gemeinderat sowie der Verwaltungsausschuss sind in den Fällen von
unerheblicher Bedeutung spätestens mit der Vorlage des Jahresabschlusses bzw.
bei Eilentscheidungen unverzüglich über die Bewilligung von über- und
außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen zu unterrichten. |
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Verwaltungsseitig wird eine zwischenzeitliche Unterrichtung im Hinblick
auf den Stand der Ausführung des Haushaltsplanes als erforderlich angesehen. |
Finanzierung:
Entsprechend dem Finanzierungsvorschlag aus der Anlage.
Anlagen: