Vorschlag /
Empfehlung:
Der Gemeinderat beschließt die Umbenennung
des Teilstückes von ca. 409,57 m² des
„Bachstelzenweges“ in „Schwarzer Weg“ gem. § 58 Abs. 2 Nr. 1 NKomVG.
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
In
der Gemeindestraße „Dompfaffweg“ befindet sich seit Jahren ein unbebautes
Grundstück (s. beigefügter Lageplan, Anlage 1). Aus privaten Gründen der
Eigentümer, wurde das Bauvorhaben im Jahre 2009 angefangen (Herstellung eines
Fundamentes) jedoch nicht zu Ende geführt. Das Grundstück liegt seit dem brach,
es wurden auch keine Pflegearbeiten vorgenommen.
Aus
der Anliegerschaft gab es in den letzten Jahren immer wieder Beschwerden wegen
diesem Grundstück bei der Gemeinde Wiefelstede (Ablagerung von Gartenabfällen,
Schandfleck usw.).
Nun
hat sich ein Käufer für das Grundstück gefunden. Dieser möchte auf dem
Grundstück ein Doppelhaus für sich und seinen Bruder errichten. Damit das
bereits hergestellte Fundament genutzt werden kann, beabsichtigt der neue
Eigentümer die Erschließung des Grundstückes vom „Dompfaffweg“ und vom
„Bachstelzenweg“ (jeweils eine Haushälfte, s. Lageplan, Anlage 2).
Dieses
wurde vor Ort begutachtet. Für die Herstellung der Zufahrt vom „Bachstelzenweg“
wurde mit dem Eigentümer eine Vereinbarung getroffen, dass die Stellplätze in
gleicher Anzahl wieder in unmittelbarer Nähe herzustellen sind, da dieser
keinen Gebrauch von der Ablösung der öffentlichen Einstellplätze mache wollte.
Die Herstellung der Einstellplätze erfolgt hierbei auf Kosten des neuen
Eigentümers.
Problematisch
ist jedoch, dass für die Erschließung der Doppelhaushälfte vom
„Bachstelzenweg“ eine Hausumnummerierung
von 10 Doppelhaushälften (Bachstelzenweg 1 – 1i) erfolgen müsste, um eine
logische und fortlaufende Hausnummerierung zu erhalten (Auffindbarkeit für
Rettungsfahrzeuge usw.).
Seitens
der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, die Straßenbezeichnung „Schwarzer
Weg“ bis zur Kurve (s. Anlage 1)
weiterzuführen. So kann die Doppelhaushälfte die Bezeichnung „Schwarzer Weg 33“
erhalten und eine Umnummerierung von Wohngebäuden ist dann nicht erforderlich.
Gem.
§ 58 Abs. 2 Nr. 1 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) hat der
Gemeinderat über die Umbenennung des Straßenabschnittes einen Beschluss zu
fassen, da dieser für die Benennung von Straßen zuständig ist.
Die
Widmungen sind nach dem Beschluss entsprechend anzupassen (einschl.
Anlagenbuchhaltung). Gem. § 6 Abs. 6 Nieders. Straßengesetz ist für die
Anpassung der Widmungen keine neue öffentliche Bekanntmachung erforderlich.
Finanzierung:
Der Gemeinde Wiefelstede entstehen lediglich die Kosten für das Umsetzen
des Straßenschildes durch den gemeindeeigenen Bauhof. Die Kosten sind über den
Ergebnishaushalt 2015 abgedeckt.
Anlagen: