Vorschlag /
Empfehlung:
Dem
Gemeinderat wird empfohlen, wie folgt zu beschließen:
Unter
Beibehaltung der Besetzung im Übrigen werden nachstehende Elternvertretungen
für die Restdauer der am 01.11.2011 begonnenen Wahlperiode in den
Schulausschuss berufen:
Elternvertreterin:
Jenny
Peters, Am Schützenplatz 9, 26215 Wiefelstede
Stellvertreter:
Holger
Imenkamp, Alter Postweg 2a, 26215 Wiefelstede
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
Gemäß
§ 110 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) gehören den kommunalen
Schulausschüssen neben Ratsfrauen und Ratsherren auch stimmberechtigte
Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrkräfte, der Eltern und der Schülerinnen
und Schüler an. Der Rat der Gemeinde Wiefelstede hat in seiner Sitzung am
07.11.2011 hinsichtlich der Zahl dieser Mitgliedergruppen beschlossen, dass je
ein/e Vertreter/in der Lehrkräfte, der Eltern und der Schüler/-innen sowie je
ein Ersatzmitglied dem Schulausschuss angehören sollen.
Das
Berufungsverfahren wird durch die Verordnung über das Berufungsverfahren für
die kommunalen Schulausschüsse verbindlich geregelt.
Die
Berufung eines Schülervertreters ist nicht möglich, da bei den durchgeführten
Sitzungen des Schulvorstandes kein/e Schülervertreter/-in zu einer Kandidatur
bereit war und daher eine Vakanz bis zum Beginn des neuen Schuljahres
hinzunehmen ist.
Bei
den durchgeführten Sitzungen des Schulelternrates wurden Mitglieder für den
Schulausschuss ebenfalls nicht benannt. In der Zusammensetzung des
Gemeindeelternrates wurden folgende Bewerber/-innen für den Rest der Wahlperiode
(bis 31.10.2016) für den Schulausschuss gewählt:
Elternvertreterin:
Jenny
Peters, Am Schützenplatz 9, 26215 Wiefelstede
Stellvertreter:
Holger
Imenkamp, Alter Postweg 2a, 26215 Wiefelstede
Gemäß
§ 53 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) sind die Vorschriften der §§
51 und 52 NGO auf die Ausschüsse nah besonderen Rechtsvorschriften anzuwenden,
soweit nicht durch die besonderen Vorschriften abweichende Regelungen getroffen
werden. Da spezialgesetzliche Regelungen nur für das Berufungsverfahren nach §
110 NSchG getroffen wurden, finden für den Schulausschuss die Bildungs- und
Verfahrensvorschriften der §§ 51 und 52 NGO Anwendung.
Die
Ausschussbesetzung mit den neuen Mitgliedern muss vom Rat gemäß § 51 Abs. 5 NGO
durch Beschluss festgestellt werden.
Finanzierung:
---
Anlagen:
Keine