Betreff
Berufung hinzugewählter Mitglieder in den Schulausschuss
Vorlage
B/0366/2015
Aktenzeichen
10600 Rh
Art
Beratungsvorlage

Vorschlag / Empfehlung:

 

Dem Gemeinderat wird empfohlen, wie folgt zu beschließen:

 

Unter Beibehaltung der Besetzung im Übrigen werden nachstehende Elternvertretungen für die Restdauer der am 01.11.2011 begonnenen Wahlperiode in den Schulausschuss berufen:

 

Elternvertreterin:

Jenny Peters, Am Schützenplatz 9, 26215 Wiefelstede

 

Stellvertreter:

Holger Imenkamp, Alter Postweg 2a, 26215 Wiefelstede

 

    


Situationsbericht / Bisherige Beratung:

Gemäß § 110 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) gehören den kommunalen Schulausschüssen neben Ratsfrauen und Ratsherren auch stimmberechtigte Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrkräfte, der Eltern und der Schülerinnen und Schüler an. Der Rat der Gemeinde Wiefelstede hat in seiner Sitzung am 07.11.2011 hinsichtlich der Zahl dieser Mitgliedergruppen beschlossen, dass je ein/e Vertreter/in der Lehrkräfte, der Eltern und der Schüler/-innen sowie je ein Ersatzmitglied dem Schulausschuss angehören sollen.

 

Das Berufungsverfahren wird durch die Verordnung über das Berufungsverfahren für die kommunalen Schulausschüsse verbindlich geregelt.

 

Die Berufung eines Schülervertreters ist nicht möglich, da bei den durchgeführten Sitzungen des Schulvorstandes kein/e Schülervertreter/-in zu einer Kandidatur bereit war und daher eine Vakanz bis zum Beginn des neuen Schuljahres hinzunehmen ist.

 

Bei den durchgeführten Sitzungen des Schulelternrates wurden Mitglieder für den Schulausschuss ebenfalls nicht benannt. In der Zusammensetzung des Gemeindeelternrates wurden folgende Bewerber/-innen für den Rest der Wahlperiode (bis 31.10.2016) für den Schulausschuss gewählt:

 

Elternvertreterin:

Jenny Peters, Am Schützenplatz 9, 26215 Wiefelstede

 

Stellvertreter:

Holger Imenkamp, Alter Postweg 2a, 26215 Wiefelstede

 

 

 

 

 

Gemäß § 53 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) sind die Vorschriften der §§ 51 und 52 NGO auf die Ausschüsse nah besonderen Rechtsvorschriften anzuwenden, soweit nicht durch die besonderen Vorschriften abweichende Regelungen getroffen werden. Da spezialgesetzliche Regelungen nur für das Berufungsverfahren nach § 110 NSchG getroffen wurden, finden für den Schulausschuss die Bildungs- und Verfahrensvorschriften der §§ 51 und 52 NGO Anwendung.

 

Die Ausschussbesetzung mit den neuen Mitgliedern muss vom Rat gemäß § 51 Abs. 5 NGO durch Beschluss festgestellt werden.

 

     


Finanzierung:

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Anlagen:

Keine