Vorschlag /
Empfehlung:
Der Rat der Gemeinde Wiefelstede
beschließt, dem Antrag der Freiwilligen Feuerwehreinheit Wiefelstede auf Gründung
einer Kinderfeuerwehr nach § 11 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der
Gemeinde Wiefelstede zu entsprechen.
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
Die
Einheit Wiefelstede möchte, wie auch die Einheit Metjendorf, zusätzlich zu der
Jugendfeuerwehr eine Kinderfeuerwehr für Jungen und Mädchen im Alter von 6 bis
12 Jahren gründen.
Die
stark ansteigende Zahl der Mitglieder in den Kinderfeuerwehren in Niedersachsen
spiegelt das Interesse der Kinder im Grundschulalter an der Feuerwehr wieder.
Auch die Einheit Wiefelstede will sich diesem Trend nicht verschließen und
dieses Potential für die Nachwuchsgewinnung ausschöpfen, in dem sie Jungen und
Mädchen im Alter von 6 bis 12 Jahren für das frühzeitige spielerische Erleben
von Feuerwehr begeistern möchte.
Die
Arbeit in den Kinderfeuerwehren sollte als zusätzlicher Baustein zur Sicherung
des Nachwuchses in den Feuerwehren gesehen und von allen Gremien unterstützt
werden. Die Niedersächsische Jugendfeuerwehr e. V. hat mit Änderung ihrer
Satzung vom 28.05.2010 einen Fachbereich Kinderfeuerwehr eingerichtet, der die
Belange der Kinderfeuerwehren vertritt.
Das
Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat die grundlegenden
gesetzlichen Voraussetzungen hierfür geschaffen und die Einrichtung von Kinderfeuerwehren
im Niedersächsischen Brandschutzgesetz (NBrandSchG) geregelt.
Gemäß
§ 11 Abs. 3 NBrandSchG ist eine Angliederung „anderer Abteilungen“ einer
Freiwilligen Feuerwehr möglich. Die Entscheidung über die Bildung weiterer
Abteilungen hat der Träger der Feuerwehr zu treffen. Unter die „anderen
Abteilungen“ fallen auch die Kinderfeuerwehren. Gemäß § 13 Abs. 2 NBrandSchG
können Kinder zwischen 6 und 12 Lebensjahren Mitglieder der Kinderfeuerwehr
werden. Mit Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport
vom 05.01.2011 wurde festgeschrieben, dass Kinderfeuerwehren den Freiwilligen
Feuerwehren für Nachwuchsgewinnung und als untergeordnete Jugendfeuerwehren
angegliedert werden können. Voraussetzung ist die Entscheidung des Trägers der
Feuerwehr über die Einrichtung einer Kinderfeuerwehr im Sinne des § 11 Abs. 3
NBrandSchG. Die Leitung der Kinderfeuerwehr soll durch Personen erfolgen, die
pädagogisch geschult oder fachlich besonders für den Umgang mit Kindern
qualifiziert sind. Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung ist nicht notwendig.
Die Niedersächsische Jugendfeuerwehr e. V. (NJF) bietet Seminare für
Kinderbetreuerin und Kinderbetreuer an. Die Kinderfeuerwehrwartin oder der
Kinderfeuerwehrwart sollen die Voraussetzungen für die Aufstellung der
bundeseinheitlichen Card der Jugendleiterin und Jugendleiter (Juleica)
erfüllen.
Eine
feuerwehrtechnische Ausbildung und praktische feuerwehrtechnische Übungen
finden in den Kinderfeuerwehren nicht statt. Die Kinder sind spielerisch und
sportlich zu beschäftigen und durch die Brandschutzerziehung zu fördern.
Tätigkeiten mit Wassergabe sind mit Ausnahme einer von Kindern betätigten
Kübelspritze mit T-Strahlrohr zu unterlassen. In Gesprächen hat das
Ortskommando Wiefelstede erklärt, dass die Betreuung der Kinderfeuerwehr
Wiefelstede über zusätzliches freiwilliges ehrenamtliches Engagement
sichergestellt werden kann.
Die
Gemeinde Wiefelstede hat gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG bereits im Jahre
2014 die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wiefelstede den § 11
dahingehend geändert, dass die Kinderfeuerwehr dort mit aufgenommen wurde. Der
Gründung einer weiteren Kinderfeuerwehr in Wiefelstede steht aus rechtlichen
Gründen also nichts im Wege. Diese Entwicklung ist grundsätzlich positiv zu
bewerten und zu unterstützen und wird verwaltungsseitig ausdrücklich
befürwortet.
Finanzierung:
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Anlagen:
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