Betreff
Förmliche Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsfrauen und Ratsherren
Vorlage
B/0684/2016
Art
Beratungsvorlage
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
Die Ratsfrauen und Ratsherren werden förmlich verpflichtet,
ihre Aufgaben nach bestem Wissen
und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu
beachten (siehe § 60 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz – NKomVG).
Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist auf die
ihm nach den §§ 40 bis 42 NKomVG
obliegenden Pflichten hinzuweisen. Der Hinweis ist
aktenkundig zu machen (siehe § 43
NKomVG).
Die förmliche Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der
Ratsfrauen und Ratsherren hat gemäß
den
§§ 60 und 43 NKomVG der Bürgermeister vorzunehmen.
Anlagen: