Betreff
Förmliche Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsfrauen und Ratsherren
Vorlage
B/0684/2016
Art
Beratungsvorlage

Situationsbericht / Bisherige Beratung:

Die Ratsfrauen und Ratsherren werden förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen

und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten (siehe § 60 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz – NKomVG).

Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist auf die ihm nach den §§ 40 bis 42 NKomVG

obliegenden Pflichten hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen (siehe § 43

NKomVG).

Die förmliche Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsfrauen und Ratsherren hat gemäß

den §§ 60 und 43 NKomVG der Bürgermeister vorzunehmen.

     


Anlagen: