Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
§
61 Abs. 1 NKomVG legt fest, dass nach der Verpflichtung der Ratsfrauen und
Ratsherren unter Leitung des ältesten anwesenden hierzu bereiten Mitgliedes des
Rates die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende für die Dauer der Wahlperiode aus
der Mitte der Abgeordneten gewählt wird. Der Rat hat sich erst dann als
handlungsfähiges Organ konstituiert. Alle Beschlüsse können erst nach dieser
Wahl gefasst werden.
Die
Wahl der/des Ratsvorsitzenden erfolgt gemäß § 67 NKomVG. Hiernach wird
schriftlich gewählt. Steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder
Handzeichen gewählt. Auf Verlangen eines Mitgliedes der Vertretung ist geheim
zu wählen. Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Mitglieder der
Vertretung gestimmt hat. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht
erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die
Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im zweiten
Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Das Los zieht die oder der
Vorsitzende der Vertretung.