Vorschlag /
Empfehlung:
Die Zahl
der Beigeordneten im Verwaltungsausschuss wird gemäß § 74 Abs. 2 NKomVG
auf 8 erhöht.
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
In § 74 Abs. 1 NKomVG wird die Zusammensetzung des
Hauptausschusses/ Verwaltungsausschusses geregelt. Hiernach besteht er aus 1.
dem Hauptverwaltungsbeamten, 2. den Abgeordneten mit Stimmrecht
(Beigeordneten), 3. den Mitgliedern mit beratender Stimme nach § 71 Abs. 4 Satz
1 NKomVG (so genanntes Grundmandat). Die Zahl der Beigeordneten beträgt in
Gemeinden, deren Vertretung/Rat 26 bis 36 Abgeordnete/ Ratsmitglieder hat, 6
Beigeordnete. Der Rat kann für die Dauer der Wahlperiode jedoch beschließen,
dass sich die Zahl der Beigeordneten um zwei erhöht.
Sofern es beantragt wird, könnte der Beschluss des Rates wie
folgt lauten: Die Zahl der Beigeordneten im Verwaltungsausschuss wird gemäß §
74 Abs. 2 NKomVG auf 8 erhöht.