Betreff
Festlegung der Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsausschusses
Vorlage
B/0692/2016
Art
Beratungsvorlage

Vorschlag / Empfehlung:

 

Die Zahl der Beigeordneten im Verwaltungsausschuss wird gemäß § 74 Abs. 2 NKomVG

auf 8 erhöht.

    


Situationsbericht / Bisherige Beratung:

 

In § 74 Abs. 1 NKomVG wird die Zusammensetzung des Hauptausschusses/ Verwaltungsausschusses geregelt. Hiernach besteht er aus 1. dem Hauptverwaltungsbeamten, 2. den Abgeordneten mit Stimmrecht (Beigeordneten), 3. den Mitgliedern mit beratender Stimme nach § 71 Abs. 4 Satz 1 NKomVG (so genanntes Grundmandat). Die Zahl der Beigeordneten beträgt in Gemeinden, deren Vertretung/Rat 26 bis 36 Abgeordnete/ Ratsmitglieder hat, 6 Beigeordnete. Der Rat kann für die Dauer der Wahlperiode jedoch beschließen, dass sich die Zahl der Beigeordneten um zwei erhöht.

 

Sofern es beantragt wird, könnte der Beschluss des Rates wie folgt lauten: Die Zahl der Beigeordneten im Verwaltungsausschuss wird gemäß § 74 Abs. 2 NKomVG auf 8 erhöht.