Vorschlag /
Empfehlung:
Der Rat der Gemeinde Wiefelstede nimmt die in der (mit der Einladung
zur Sitzung des Finanzausschusses am 05.12.2016 beigefügten) Zusammenstellung
vom 17.11.2016 aufgeführten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder
Auszahlungen des Haushaltsjahres 2015 zur Kenntnis.
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nur zulässig, wenn sie zeitlich und sachlich unabweisbar sind; ihre Deckung muss gewährleistet sein (§ 117 Abs. 1 Satz 1 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz – NKomVG-). |
In den Fällen von unerheblicher Bedeutung (bis 10.000 € gem. Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 17.01.2002) sowie für innerbetriebliche Leistungsverrechnungen (ohne Wertgrenzen) entscheidet der Bürgermeister. Im Übrigen liegt die Zuständigkeit beim Gemeinderat. |
In dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Rates nicht eingeholt werden kann, entscheiden der Verwaltungsausschuss (Eilentscheidung gem. § 89 Satz 1 NKomVG) bzw. bei drohenden erheblichen Nachteilen oder Gefahren, sofern die Zustimmung des Verwaltungsausschusses nicht rechtzeitig erfolgen kann, trifft der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem ehrenamtlichen Bürgermeistervertreter die notwendige Zustimmung (Eilentscheidung gem. § 89 Satz 2 NKomVG). |
Der Gemeinderat sowie der Verwaltungsausschuss sind in den Fällen von unerheblicher Bedeutung spätestens mit der Vorlage des Jahresabschlusses bzw. bei Eilentscheidungen unverzüglich über die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen zu unterrichten. |
Verwaltungsseitig wird eine zwischenzeitliche Unterrichtung im Hinblick auf den Stand der Ausführung des Haushaltsplanes als erforderlich angesehen. |
Finanzierung:
Entsprechend dem Finanzierungsvorschlag aus der Anlage.
Anlagen: