Vorschlag /
Empfehlung:
Dem
Gemeinderat wird empfohlen, wie folgt zu beschließen:
Unter
Beibehaltung der Besetzung der Lehrervertretungen und der Schülervertretung
werden nachstehende Elternvertretungen für die Restdauer der am 01.11.2016
begonnenen Wahlperiode in den Schulausschuss berufen:
a)
Carsten Janßen, Siemenkamp 6, 26215 Wiefelstede
Vertreter: Lars Hilgert, Butjadinger Str.
21, 26215 Wiefelstede
b)
Frank Wilksen, Federgrasweg 31, 26215 Wiefelstede
Vertreter: Holger Imenkamp, Alter Postweg 2
d, 26215 Wiefelstede
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
Gemäß
§ 110 des Niedersächsischen Schulgesetztes (NSchG) gehören den kommunalen
Schulausschüssen neben Ratsfrauen und Ratsherren auch stimmberechtigte
Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrkräfte, der Eltern und der Schülerinnen
und Schüler an. Der Rat der Gemeinde Wiefelstede hat in seiner konstituierenden
Sitzung am 01.11.2016 hinsichtlich der Zahl dieser Mitgliedergruppen
beschlossen, dass je ein/e Vertreter/-in der Lehrkräfte, der Eltern und der
Schüler/-innen sowie je ein Ersatzmitglied dem Schulausschuss angehören sollen.
Die
Verwaltung berichtete in der Schulausschusssitzung am 07.11.2017, dass Herr
Kirmes seine Funktionen als
Elternvertreter im Schulelternrat und im Schulvorstand sowie im
Gemeindeelternrat zum Schuljahresende 2016/2017 niedergelegt hatte und somit
auch als hinzugewähltes Mitglied im Schulausschuss aufgrund der gesetzlichen
Folge ausgeschieden sei.
Eine
Neubesetzung ist durch den Gemeindeelternrat zu veranlassen. Nach mehrmaligen
Anläufen fand am 31.01.2018 eine Sitzung des Gemeindeelternrates statt. Hier
wurden Herr Wilksen als Vorsitzender und Herr Janßen als stellvertretender
Vorsitzender des Gemeindeelternrates gewählt. Außerdem wurde folgende
Ausschussbesetzung vorgeschlagen:
a)
Carsten Janßen, Siemenkamp 6, 26215 Wiefelstede
Vertreter: Lars Hilgert, Butjadinger Str.
21, 26215 Wiefelstede
b)
Frank Wilksen, Federgrasweg 31, 26215 Wiefelstede
Vertreter: Holger Imenkamp, Alter Postweg 2
d, 26215 Wiefelstede
Das
Berufungsverfahren wird durch die Verordnung über das Berufungsverfahren für
die kommunalen Schulausschüsse verbindlich geregelt. Der Gemeinderat beruft die
Vertreter der Schulen nach den Vorschlägen der sie entsendenden Gruppen. Diese
Vorschläge sind für die berufenden Gremien des Schulträgers (Gemeinderat) gemäß
§ 110 Abs. 4 Satz 1 und 2 NSchG verbindlich.
Gemäß
§ 73 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) sind die
Vorschriften der §§ 71 und 72 NKomVG auf die Ausschüsse nach besonderen
Rechtsvorschriften anzuwenden, soweit nicht durch die besonderen Vorschriften
abweichende Regelungen getroffen werden. Da spezialgesetzliche Regelungen nur
für das Berufungsverfahren nach § 110 NSchG getroffen wurden, finden für den
Schulausschuss die Bildungs- und Verfahrensvorschriften der § § 71 und 72
NKomVG Anwendung.
Die Ausschussbesetzung mit den neuen Mitgliedern muss vom Rat gemäß § 71 Abs. 5 NKomVG durch Beschluss festgestellt werden.