Vorschlag /
Empfehlung:
Der Rat der Gemeinde Wiefelstede
beschließt, die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der
Gleichstellungsbeauftragten ab dem 01.01.2022 von 5,0 auf 7,5 Stunden zu
erhöhen. Entsprechende Finanzmittel sind ab dem Haushaltsjahr 2022
bereitzustellen und der Stellenplan ist dahingehend anzupassen.
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
Mit
Schreiben vom 25.02.2021 beantragt die SPD-Fraktion die Erhöhung der
durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der
Gleichstellungsbeauf-tragten von 5,0 auf 7,5 Stunden. Entsprechende
Finanzmittel seien über den Stellenplan einzuplanen.
Der
Antrag ist dieser Beratungsvorlage als Anlage 1 beigefügt.
Gesetzliche
Grundlage für die Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten ist § 8 des
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) mit folgendem Wortlaut:
§ 8
Gleichstellungsbeauftragte
(1) 1Kommunen,
die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, haben eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. 2Die
Gleichstellungsbeauftragten der Gemeinden
und Samtgemeinden mit mehr als
20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, der Landkreise und der Region
Hannover sind hauptberuflich mit
mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu beschäftigen.
(2) 1Die Vertretung entscheidet über die
Berufung und Abberufung der hauptberuflich beschäftigten
Gleichstellungsbeauftragten; für die Abberufung ist die Mehrheit der Mitglieder
der Vertretung erforderlich. 2Betreffen die in § 107 Abs. 4
Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 genannten Beschlüsse Beschäftigte, die
das Amt der Gleichstellungsbeauftragten hauptberuflich innehaben oder hierfür
vorgesehen sind, so ist ausschließlich die Vertretung zuständig. (…)
(3)
In Samtgemeinden und in Gemeinden, in denen die Gleichstellungsbeauftragte nicht hauptberuflich tätig ist,
regelt die Vertretung durch Satzung die Berufung und Abberufung der
Gleichstellungsbeauftragten sowie deren Stellvertretung; die Regelungen sollen
dem Absatz 2 entsprechen.
(…)
Weitere
Regelungen zur Verwirklichung der Gleichberechtigung für hauptberuflich
beschäftigte Gleichstellungsbeauftragte wurden vom Gesetzgeber in § 9 NKomVG
normiert. Sofern die Gleichstellungsbeauftragte nicht hauptberuflich tätig ist,
regelt die Vertretung (= Rat) die Aufgaben, Befugnisse und Beteiligungsrechte
durch Satzung.
Unter
hauptberuflicher Beschäftigung ist eine Tätigkeit im Amt der
Gleichstellungs-beauftragten als Beamtin oder nicht beamtete Beschäftigte mit
mindestens der Hälfte der regulären Arbeitszeit einer Vollzeitkraft zu
verstehen; eine bspw. mindestens mit einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit
ausgeübte Tätigkeit erfüllt das Kriterium der „Haupt-beruflichkeit“ nicht (vgl.
Meyer in
Blum/Häusler/Meyer: Niedersächsisches Kommunalver-fassungsgesetz – Kommentar,
4. Aufl., Wiesbaden, 2017, Rn. 11 zu § 8).
Da
die Gleichstellungsbeauftragte der Gemeinde Wiefelstede mit weniger als der
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist und damit im gesetzlichen
Kontext nicht haupt-beruflich tätig ist, hat der Rat der Gemeinde Wiefelstede
in seiner Sitzung am 11.10.2006 gemäß der (heutigen) Vorgaben in §§ 8 Abs. 3, 9
Abs. 1 S. 2 NKomVG eine Satzung über die Rechtsstellung der
Gleichstellungsbeauftragten der Gemeinde Wiefelstede beschlos-sen.
Die
Satzung ist der Beratungsvorlage als Anlage 2 beigefügt.
Wie
bereits im Antrag der SPD-Fraktion vom 25.02.2021 ausgeführt, besteht für die
Gemeinde Wiefelstede mit weniger als 20.000 Einwohnerinnen/Einwohnern keine
rechtliche Verpflichtung zur Bestellung einer hauptberuflichen
Gleichstellungsbeauftragten. Bei der von der SPD-Fraktion beantragten Erhöhung
der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der
Gleichstellungsbeauftragten handelt es sich mithin um eine freiwillige Aufgabe,
die der Rat der Gemeinde Wiefelstede zu treffen hat.
Finanzierung:
Die
Personalmehrkosten für die Erhöhung der durchschnittlichen regelmäßigen
wöchentli-chen Arbeitszeit von 5,0 auf 7,5 Stunden betragen in etwa 4.500 Euro jährlich.
Anlagen: