Vorschlag /
Empfehlung:
Es werden folgende Stellvertreter/Stellvertreterinnen für die
Abgeordneten im Verwaltungsausschuss benannt:
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Für die/den
Beigeordneten … als Vertreter/in …
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Für die/den
Beigeordneten … als Vertreter/in …
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Für die/den
Beigeordneten … als Vertreter/in …
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Für die/den
Beigeordneten … als Vertreter/in …
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Für die/den
Beigeordneten … als Vertreter/in …
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Für die/den
Beigeordneten … als Vertreter/in …
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Für die/den
Beigeordneten … als Vertreter/in …
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Für die/den
Beigeordneten … als Vertreter/in …
(Für die/den Abgeordneten mit beratender Stimme … als
Vertreter/in …)
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
Gemäß § 75 NKomVG ist für die Beigeordneten und die
Abgeordneten mit beratender Stimme (sog. Grundmandatsinhaber/innen) jeweils
ein/e Stellvertreter/in zu bestimmen.
Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die von der gleichen
Fraktion oder Gruppe benannt worden sind, vertreten sich untereinander. Ist
eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein Mitglied im Verwaltungsausschuss
vertreten, so kann sie eine/n zweite/n Stellvertreter/in bestimmen.
Ein
Ratsbeschluss über die Vertreter/innen ist nicht erforderlich. Diese werden
schlichtweg von den Fraktionen und Gruppen namentlich benannt.