Vorschlag /
Empfehlung:
Der Rat der Gemeinde Wiefelstede beschließt
die als Anlagen 1 bis 3 zur Beratungsvorlage B/1942/2021 beigefügte 4.
Verordnung zur Änderung der Verordnung der Gemeinde Wiefelstede über Art, Maß
und Umfang der Straßenreinigung (Straßenreinigungsverordnung) inklusive der
Neufassungen der Straßenverzeichnisse A und B.
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
Gemäß § 52 Abs. 1 des
Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in der aktuellen Fassung sind die
Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der
Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen zu reinigen.
Grds. reinigungspflichtig
sind die Gemeinden (§ 52 Abs. 2 NStrG), sofern diese die ihnen obliegenden
Reinigungspflichten nicht durch Satzung den Eigentümern der anliegenden
Grundstücke auferlegt hat (§ 52 Abs. 4 S. 1 NStrG).
Die Gemeinde Wiefelstede hat
in § 3 ihrer Satzung über die Reinigung der Straßen in der Gemeinde Wiefelstede
(Straßenreinigungssatzung) in der aktuellen Fassung mit Bezug zu den
Straßenverzeichnissen A und B der Verordnung der Gemeinde Wiefelstede über Art,
Maß und Umfang der Straßenreinigung (Straßenreinigungsverordnung) in der
aktuellen Fassung hiervon Gebrauch gemacht.
Gemäß des
Straßenverzeichnisses B (als Bestandteil der Straßenreinigungsverordnung) hat
eine Reinigung durch die Anlieger zu erfolgen, sofern nicht im
Straßenverzeichnis A etwas anderes bestimmt ist (vgl. § 3 Abs. 3 S. 1 der
Straßenreinigungsverordnung). Bei den im Straßenverzeichnis A benannten Straßen
erfolgt eine Reinigung durch die Gemeinde (mit Gebührenerhebung).
Im laufenden Jahr 2021 wurde
durch die Verwaltung mit Hilfe von Geoinformationssoftware sowie im Rahmen von
Begehungen eine umfangreiche Überprüfung der Straßenverzeichnisse vorgenommen.
In diesem Zusammenhang wurden auch die Klassifizierungen der Straßen (als
Durchgangs- und Ausfallstraßen oder als Wohnstraßen) überprüft.
Die Verordnung
der Gemeinde Wiefelstede über Art, Maß und Umfang der Straßenreinigung
(Straßenreinigungsverordnung) und insbesondere die o. g. Straßenverzeichnisse A
und B als Bestandteil dieser Verordnung sind daher entsprechend anzupassen.
Anlagen: