Vorschlag /
Empfehlung:
Der Rat der
Gemeinde Wiefelstede nimmt den vorstehenden Bericht zur Kenntnis.
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
Gem. § 81 Abs. 5 NKomVG teilt der HVB der Vertretung
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des ersten Jahres seiner Amtszeit
schriftlich oder durch ein elektronisches Dokument mit, welche
anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder diesen
gleichgestellten Nebentätigkeiten und welche auf Verlangen nach § 71 NBG
übernommenen Nebentätigkeiten er zu diesem Zeitpunkt ausübt. In der Mitteilung
müssen gem. § 81 Abs. 5 Satz 2 NKomVG die zeitliche Inanspruchnahme durch die
Tätigkeit, die Dauer der Tätigkeit, die Person des Auftrag- oder Arbeitgebers
sowie die Höhe der aus diesen erlangten Entgelte oder geldwerten Vorteile
angegeben werden.
Eine Beratung über diese Mitteilung darf nur in
nichtöffentlicher Sitzung erfolgen.
In der Anlage ist die „Mitteilung des
Hauptverwaltungsbeamten an die Vertretung gemäß § 81 Abs. 5 Sätze 1 und 2
NKomVG“ beigefügt. Darüber hinaus ist zur Kenntnis eine Aufstellung über die
Zuordnung der vom Bürgermeister wahrgenommenen Tätigkeiten zu Hauptamt und
Ehrenamt beigefügt.
Der HVB darf bei den anrechnungspflichtigen
Aufwandsentschädigungen gem. § 9 der Niedersächsischen
Nebentätigkeitsverordnung (NNVO) 5.400 € behalten.
Darüber hinaus gehende Aufwandsentschädigungen sind an
die Gemeinde Wiefelstede abzuführen. Ausgenommen hiervon sind
Aufwandsentschädigungen für die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes nach
§ 2 NNVO (hier: OOWV).
Finanzierung:
Keine finanziellen Auswirkungen.
Anlagen:
Nebentätigkeit BM