Vorschlag /
Empfehlung:
Für die Restdauer der am 01.11.2021
begonnenen Wahlperiode des Rates der Gemeinde Wiefelstede werden folgende
hinzugewählten Mitglieder in den Schulausschuss berufen:
Schülervertreter: Alexander-Joel Bürger, Im
Tief 20, 26215 Wiefelstede
Vertreterin: Fariba Huseini, Wiesenweg 14,
26215 Wiefelstede
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
Gemäß
§ 110 des Niedersächsischen Schulgesetztes (NSchG) gehören den kommunalen
Schulausschüssen neben Ratsfrauen und Ratsherren auch stimmberechtigte
Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrkräfte, der Eltern und der
Schülerinnen und Schüler an. Der Rat der Gemeinde Wiefelstede hat in seiner
konstituierenden Sitzung am 01.11.2021 hinsichtlich der Zahl dieser
Mitgliedergruppen beschlossen, dass je ein/e Vertreter/-in der Lehrkräfte, der
Eltern und der Schüler/-innen sowie je ein Ersatzmitglied dem Schulausschuss
angehören sollen.
Die
bisherige Schülervertreterin Lara Tittel sowie deren Stellvertreterin Iman
Shoueikh haben ihre Ämter zum Schuljahresende 2022/2023 niedergelegt. In einer
Schulvorstandssitzung Anfang des Schuljahres 2023/2024 wurden Alexander-Joel
Bürger (Klasse 7aG) und als Vertreterin Fariba Huseini (Klasse 10dH) als
Schülervertreter für den Schulausschuss vorgeschlagen.
Das
Berufungsverfahren wird durch die Verordnung über das Berufungsverfahren für die
kommunalen Schulausschüsse verbindlich geregelt. Der Gemeinderat beruft die
Vertreter der Schulen nach den Vorschlägen der sie entsendenden Gruppen. Diese
Vorschläge sind für die berufenden Gremien des Schulträgers (Gemeinderat) gemäß
§ 110 Abs. 4 Satz 1 und 2 NSchG verbindlich.
Gemäß
§ 73 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) sind die
Vorschriften der §§ 71 und 72 NKomVG auf die Ausschüsse nach besonderen
Rechtsvorschriften anzuwenden, soweit nicht durch die besonderen Vorschriften
abweichende Regelungen getroffen werden. Da spezialgesetzliche Regelungen nur
für das Berufungsverfahren nach § 110 NSchG getroffen wurden, finden für den
Schulausschuss die Bildungs- und Verfahrensvorschriften der § § 71 und 72
NKomVG Anwendung.
Die Ausschussbesetzung mit den neuen Mitgliedern muss vom Rat gemäß § 71 Abs. 5 NKomVG durch Beschluss festgestellt werden.