Vorschlag /
Empfehlung:
1. Der Rat der Gemeinde Wiefelstede beschließt
die Verkürzung der Jahresabschlüsse 2019 bis 2022 gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2
NBKAG.
2. Der Rat der Gemeinde Wiefelstede beschließt
den Verzicht auf die Prüfung der Jahresabschlüsse 2019 bis 2022 durch das
Rechnungsprüfungsamt gemäß § 2 Abs. 1 NBKAG.
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
Die
Gemeinde Wiefelstede befindet sich nach wie vor in der Aufholungsphase zur
Erstellung der Jahresabschlüsse. Bislang konnten die Jahresabschlüsse bis 2018
fertig gestellt und vom RPA geprüft werden. Die Beschlussfassung im Gemeinderat
ist für den 11.06.24 vorgesehen. Die Jahresabschlussarbeiten 2019 und 2020 sind
bereits deutlich vorangeschritten. Für die Jahre 2021 bis 2023 sind ebenso
bereits diverse Jahresabschlussarbeiten erledigt. Die weiteren Arbeiten dauern
jedoch noch etwas an.
Gem.
§ 129 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) sind
Jahresabschlüsse innerhalb von drei Monaten nach Ende des Haushaltsjahres
aufzustellen. Diese gesetzliche Vorgabe konnte in der Vergangenheit aus bekannten
Gründen nicht eingehalten werden. Bei unveränderter Personalausstattung ist
eine Aufholung möglich und wird schnellstmöglich angestrebt. Um diesen Prozess
in ganz Niedersachsen zu beschleunigen hat der niedersächsische Landtag in
seiner Sitzung am 08.02.24 das Gesetz zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse
(NBKAG) beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, die Aufholung der
Jahresabschlüsse zu forcieren. Dabei soll den Kommunen einerseits ermöglicht
werden, die Abschlüsse bis einschl. 2022 verkürzt darzustellen und andererseits
auf eine Prüfung durch das RPA zu verzichten. Die Möglichkeiten sind von der
Vertretung zu beschließen.
Konkret
ergeben sich folgende Möglichkeiten:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 NBKAG kann davon abgesehen werden, die Anlagen zum Anhang nach
§ 128 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 des NKomVG zu erstellen. Verzichtet
werden kann somit auf:
-
den
Rechenschaftsbericht,
-
die
Anlagenübersicht,
-
die
Schuldenübersicht,
-
die
Rückstellungsübersicht,
-
die
Forderungsübersicht sowie
-
die
Übersicht über die Haushaltsreste.
Entsprechend
würden auch die Anhänge gem. § 56 Kommunale Haushalts- und kassenverordnung
(KomHKVO) nicht erstellt werden müssen. Hierzu zählen insbesondere
-
die
Einleitung,
-
die
Darstellung der Abweichungen zwischen Ergebnis und Ansatz,
-
Angaben
zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
-
Abweichungen
von den bisherigen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
-
die
Übersicht über die wesentlichen außerordentlichen Aufwendungen und Erträge,
-
Angaben
über die Einbeziehung von Fremdkapitalzinsen in die Herstellungswerte,
-
Angaben
über Haftungsverhältnisse,
-
Sachverhalte
aus denen finanzielle Verpflichtungen entstehen können,
-
Übersicht
über die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen,
-
Übersicht
über nicht abgedeckte Fehlbeträge,
-
Erläuterungen
zur Berichtigung der Eröffnungsbilanz,
-
Art
und Höhe von wesentlichen unentgeltlichen Vermögensübertragungen.
Gem.
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 NBKAG kann darüber hinaus auf die Aufstellung der
-
Teilergebnisrechnungen
und
-
der
Teilfinanzrechnungen
verzichtet
werden.
Die
Jahresabschlüsse würden im Zeitraum von 2019 bis 2022 somit nach § 128 Abs. Nr.
1 bis 3 NKomVG aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz
bestehen. Zum besseren Verständnis und aus Übersichtlichkeitsgründen werden das
Inhaltsverzeichnis, eine Einleitung, sowie die Erläuterungen zur Bilanz
hinzugefügt werden. Beizufügen ist außerdem die Feststellungserklärung.
Mit
den vorgenannten verbleibenden Teilen werden aus Sicht der Verwaltung die
zwingend notwendigen Daten des Jahresabschlusses dargestellt, so dass
entsprechend des Jahresabschlussbeschleunigungsgesetzes auf die og. Teile
verzichtet werden kann.
Gemäß
§ 2 S.1 NBKAG kann die Vertretung zudem beschließen, dass die Rechnungsprüfung
die Prüfung der Jahresabschlüsse bis 2022 nicht umfasst. Bei der Erstellung der
Jahresabschlüsse ab 2019 werden die Anmerkungen und Hinweise des
Rechnungsprüfungsamtes aus den vorherigen Prüfungen beachtet, soweit diese von
uns akzeptiert wurden.
Festzustellen
ist, dass die Prüfungen der Jahresabschlüsse bis 2018 immer mit einem
uneingeschränkten Testat abgeschlossen haben und der Verwaltung insofern
testiert wurde, sich an den Rahmen der gesetzlichen Regelungen gehalten zu
haben.
Die
Prüfung der Jahresabschlüsse 2017 und 2018 hat entgegen vorangegangener
Prüfungen, bei gleichbleibender Qualität der Unterlagen mehr als drei Monate
angedauert und eine Teilzeitkraft vollständig gebunden. Diese Zeit sollte aus
Sicht der Verwaltung in die weitere Aufholung der Jahresabschlüsse investiert
werden.
Insofern
wird vorgeschlagen auch von der Möglichkeit des Verzichts auf die Prüfung der
Jahresabschlüsse Gebrauch zu machen.
In
§ 1 Abs. 3 NBKAG wird darauf hingewiesen, dass die Kommunen, die im Zeitpunkt
des Beschlusses über die Haushaltssatzung des Jahres 2025 die Beschlüsse über
die Jahresabschlüsse für die Jahre bis 2022 noch nicht gefasst haben, der
Kommunalaufsichtsbehörde zusammen mit der Haushaltssatzung 2025 einen Zeitplan
vorzulegen haben, aus dem sich ergibt, wann diese gefasst werden sollen.
Vom
RPA wurde darauf hingewiesen, dass möglicherweise für das Jahr 2023 nur ein
eingeschränktes Testat erteilt werden kann, da mit dem og. Verzicht ungeprüftes
Vermögen der Vorjahre vorliegt und dies zu einem erhöhten Prüfungsrisiko führt.
Aus Sicht der Verwaltung wäre dies hinzunehmen.
Anlagen: