Betreff
Beschleunigung von Jahresabschlüssen
Vorlage
B/2526/2024
Art
Beratungsvorlage

Vorschlag / Empfehlung:

1.      Der Rat der Gemeinde Wiefelstede beschließt die Verkürzung der Jahresabschlüsse 2019 bis 2022 gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 NBKAG. 

 

2.      Der Rat der Gemeinde Wiefelstede beschließt den Verzicht auf die Prüfung der Jahresabschlüsse 2019 bis 2022 durch das Rechnungsprüfungsamt gemäß § 2 Abs. 1 NBKAG.

   


 

Situationsbericht / Bisherige Beratung:

Die Gemeinde Wiefelstede befindet sich nach wie vor in der Aufholungsphase zur Erstellung der Jahresabschlüsse. Bislang konnten die Jahresabschlüsse bis 2018 fertig gestellt und vom RPA geprüft werden. Die Beschlussfassung im Gemeinderat ist für den 11.06.24 vorgesehen. Die Jahresabschlussarbeiten 2019 und 2020 sind bereits deutlich vorangeschritten. Für die Jahre 2021 bis 2023 sind ebenso bereits diverse Jahresabschlussarbeiten erledigt. Die weiteren Arbeiten dauern jedoch noch etwas an.

 

Gem. § 129 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) sind Jahresabschlüsse innerhalb von drei Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen. Diese gesetzliche Vorgabe konnte in der Vergangenheit aus bekannten Gründen nicht eingehalten werden. Bei unveränderter Personalausstattung ist eine Aufholung möglich und wird schnellstmöglich angestrebt. Um diesen Prozess in ganz Niedersachsen zu beschleunigen hat der niedersächsische Landtag in seiner Sitzung am 08.02.24 das Gesetz zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse (NBKAG) beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, die Aufholung der Jahresabschlüsse zu forcieren. Dabei soll den Kommunen einerseits ermöglicht werden, die Abschlüsse bis einschl. 2022 verkürzt darzustellen und andererseits auf eine Prüfung durch das RPA zu verzichten. Die Möglichkeiten sind von der Vertretung zu beschließen.

 

Konkret ergeben sich folgende Möglichkeiten:

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 NBKAG kann davon abgesehen werden, die Anlagen zum Anhang nach § 128 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 des NKomVG zu erstellen. Verzichtet werden kann somit auf:

-          den Rechenschaftsbericht,

-          die Anlagenübersicht,

-          die Schuldenübersicht,

-          die Rückstellungsübersicht,

-          die Forderungsübersicht sowie

-          die Übersicht über die Haushaltsreste.

 

Entsprechend würden auch die Anhänge gem. § 56 Kommunale Haushalts- und kassenverordnung (KomHKVO) nicht erstellt werden müssen. Hierzu zählen insbesondere

-          die Einleitung,

-          die Darstellung der Abweichungen zwischen Ergebnis und Ansatz,

-          Angaben zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,

-          Abweichungen von den bisherigen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,

-          die Übersicht über die wesentlichen außerordentlichen Aufwendungen und Erträge,

-          Angaben über die Einbeziehung von Fremdkapitalzinsen in die Herstellungswerte,

-          Angaben über Haftungsverhältnisse,

-          Sachverhalte aus denen finanzielle Verpflichtungen entstehen können,

-          Übersicht über die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen,

-          Übersicht über nicht abgedeckte Fehlbeträge,

-          Erläuterungen zur Berichtigung der Eröffnungsbilanz,

-          Art und Höhe von wesentlichen unentgeltlichen Vermögensübertragungen.

 

Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 NBKAG kann darüber hinaus auf die Aufstellung der

-          Teilergebnisrechnungen und

-          der Teilfinanzrechnungen

verzichtet werden.

 

Die Jahresabschlüsse würden im Zeitraum von 2019 bis 2022 somit nach § 128 Abs. Nr. 1 bis 3 NKomVG aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz bestehen. Zum besseren Verständnis und aus Übersichtlichkeitsgründen werden das Inhaltsverzeichnis, eine Einleitung, sowie die Erläuterungen zur Bilanz hinzugefügt werden. Beizufügen ist außerdem die Feststellungserklärung.

 

Mit den vorgenannten verbleibenden Teilen werden aus Sicht der Verwaltung die zwingend notwendigen Daten des Jahresabschlusses dargestellt, so dass entsprechend des Jahresabschlussbeschleunigungsgesetzes auf die og. Teile verzichtet werden kann.

 

Gemäß § 2 S.1 NBKAG kann die Vertretung zudem beschließen, dass die Rechnungsprüfung die Prüfung der Jahresabschlüsse bis 2022 nicht umfasst. Bei der Erstellung der Jahresabschlüsse ab 2019 werden die Anmerkungen und Hinweise des Rechnungsprüfungsamtes aus den vorherigen Prüfungen beachtet, soweit diese von uns akzeptiert wurden.

 

Festzustellen ist, dass die Prüfungen der Jahresabschlüsse bis 2018 immer mit einem uneingeschränkten Testat abgeschlossen haben und der Verwaltung insofern testiert wurde, sich an den Rahmen der gesetzlichen Regelungen gehalten zu haben.

 

Die Prüfung der Jahresabschlüsse 2017 und 2018 hat entgegen vorangegangener Prüfungen, bei gleichbleibender Qualität der Unterlagen mehr als drei Monate angedauert und eine Teilzeitkraft vollständig gebunden. Diese Zeit sollte aus Sicht der Verwaltung in die weitere Aufholung der Jahresabschlüsse investiert werden.

 

Insofern wird vorgeschlagen auch von der Möglichkeit des Verzichts auf die Prüfung der Jahresabschlüsse Gebrauch zu machen. 

 

In § 1 Abs. 3 NBKAG wird darauf hingewiesen, dass die Kommunen, die im Zeitpunkt des Beschlusses über die Haushaltssatzung des Jahres 2025 die Beschlüsse über die Jahresabschlüsse für die Jahre bis 2022 noch nicht gefasst haben, der Kommunalaufsichtsbehörde zusammen mit der Haushaltssatzung 2025 einen Zeitplan vorzulegen haben, aus dem sich ergibt, wann diese gefasst werden sollen.

 

Vom RPA wurde darauf hingewiesen, dass möglicherweise für das Jahr 2023 nur ein eingeschränktes Testat erteilt werden kann, da mit dem og. Verzicht ungeprüftes Vermögen der Vorjahre vorliegt und dies zu einem erhöhten Prüfungsrisiko führt. Aus Sicht der Verwaltung wäre dies hinzunehmen.

    


    


Anlagen: