Vorschlag /
Empfehlung:
Der Rat der Gemeinde Wiefelstede nimmt die
als Anlage zur Beratungsvorlage B/2561/2024 beigefügte Zusammenstellung
der angeforderten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen des
Haushaltsjahres 2023 zur Kenntnis.
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind gemäß § 117 Abs. 1 S. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) nur zulässig, wenn sie zeitlich und sachlich unabweisbar sind. Ihre Deckung muss gewährleistet sein. In den Fällen von unerheblicher Bedeutung (bis 10.000 € gem. § 3a Abs. 2 S. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Wiefelstede) sowie für innerbetriebliche Leistungsverrechnungen (ohne Wertgrenzen) entscheidet der Bürgermeister. Im Übrigen liegt die Zuständigkeit beim Rat der Gemeinde Wiefelstede (§ 58 Abs. 1 Nr. 9 NKomVG). |
In dringenden Fällen, in denen
die vorherige Entscheidung des Rates nicht eingeholt werden kann, entscheiden
der Verwaltungsausschuss (Eilentscheidung gem. § 89 S. 1 NKomVG) bzw. bei
drohenden erheblichen Nachteilen oder Gefahren, sofern die Zustimmung des
Verwaltungsausschusses nicht rechtzeitig erfolgen kann, trifft der
Bürgermeister im Einvernehmen mit einer/einem ehrenamtlichen
Bürgermeistervertreter/in die notwendige Zustimmung (Eilentscheidung gem. §
89 S. 2 NKomVG). |
Der Rat der Gemeinde Wiefelstede sowie der Verwaltungsausschuss sind in den Fällen von unerheblicher Bedeutung spätestens mit der Vorlage des Jahresabschlusses bzw. bei Eilentscheidungen unverzüglich über die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen zu unterrichten (§ 117 Abs. 1 S. 2 NKomVG). |
Verwaltungsseitig wird eine zwischenzeitliche
Unterrichtung im Hinblick auf den Stand der Ausführung des Haushaltsplanes als
erforderlich angesehen.
Anlagen: